Norm: EKHG §9 Abs2 C
Rechtssatz: Die erhöhte Sorgfaltspflicht, deren Beachtung den Unfall als unabwendbares Ereignis erscheinen lässt, setzt nicht erst in der Gefahrenlage ein, sondern verlangt, dass von vornherein vermieden wird, in eine Lage zu kommen, aus der Gefahr entstehen kann. Entscheidungstexte 8 Ob 68/73 Entscheidungstext OGH 25.04.1973 8 Ob 68/73 Veröff: ZVR 1974/190 S 277... mehr lesen...
Norm: EKHG §9 Abs2 CStVO §20 Abs1 IE
Rechtssatz: Keine Erfüllung der erhöhten Sorgfaltspflicht nach § 9 Abs 2 EKHG bei einer um eine halbe Sekunde zu spät einsetzenden Reaktion. Entscheidungstexte 2 Ob 165/72 Entscheidungstext OGH 25.01.1973 2 Ob 165/72 Veröff: ZVR 1974/101 S 165 2 Ob 170/74 Entscheidungstext OGH 12.09.1974 2... mehr lesen...
Norm: EKHG §9 Abs2 GKFG 1967 §101 Abs5
Rechtssatz: Wird in der Transportbewilligung lediglich die Empfehlung erteilt, die Durchführung von Schwertransporten während der Dunkelheit nach Möglichkeit zu vermieden, so begründet eine Zuwiderhandlung ohne besondere
Gründe: zwar noch keine Verschulden, grundsätzlich aber Haftung nach dem EKHG. Entscheidungstexte 2 Ob 45/72 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: EKHG §9 Abs2 G
Rechtssatz: Ein Gebot, dessen Bestehen für den Unfallsbereich nicht erweisen wurde, kann für die Beurteilung des Fahrverhaltens auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 9 EKHG herangezogen werden (vgl auch ZVR 1964/179). Entscheidungstexte 8 Ob 99/72 Entscheidungstext OGH 30.05.1972 8 Ob 99/72 European Case Law... mehr lesen...
Norm: EKHG §9 Abs2 GStVO §19 Abs5 BV
Rechtssatz: Geringfügiges Überrollen der Mittellinie (dreißig Zentimeter) durch wartepflichtigen Linksabbieger - Zusammenstoß mit Geradeausführer, der auf seiner Fahrbahnhälfte noch reichlich Platz zum Fahren gehabt hätte. Entscheidungstexte 7 Ob 62/72 Entscheidungstext OGH 22.03.1972 7 Ob 62/72 Veröff: VersR 1972,1154 = ZVR 1973/42 S 52 ... mehr lesen...
Norm: EKHG §9 Abs2
Rechtssatz: Die Haftungsbefreiung des Halters eines Kraftfahrzeuges nach § 9 Abs 2 EKHG tritt auch bei Vorliegen der sonstigen in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Voraussetzungen dann nicht ein, wenn der Unfallschaden unmittelbar auf die durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen ist (vgl SZ 38/152). Entscheidend ist dabei, ob die den Unfall auslöse... mehr lesen...
Norm: EKHG §9 Abs2 F
Rechtssatz: Wird der Lenker eines Autobusses, der sich nach Lösen der Fußbremse zufolge des automatischen Antriebes langsam zu bewegen beginnt, durch gewaltsames Eingreifen eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten an der Bedienung des Fahrzeuges gehindert, dann wird dadurch eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ausgelöst, die das Wirksamwerden der Haftungsbefreiung nach § 9 Abs 2 EKHG ausschließt. Entsche... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BIIfEKHG §7EKHG §9 Abs2 CStVO §3 B7StVO §76 Abs4 litb IIIStVO §76 Abs5
Rechtssatz: Das Verhalten eines Fußgängers, der eine nur 6,70 Meter breite Straße trotz des sich von beiden Richtungen mit beträchtlicher Geschwindigkeit abwickelnden Verkehrs überqueren will, ist mit den Bestimmungen des § 76 Abs 4 lit b und Abs 5 StVO nicht vereinbar. Dem Kraftfahrer, der dies auf ausreichende Entfernung bemerkt und sich dadurch veranlaßt ... mehr lesen...
Norm: EKHG §9 Abs2 CStVO §3 A2
Rechtssatz: Die nach § 9 Abs 2 EKHG gebotene äußerste Sorgfalt ist dann beobachtet, wenn der Fahrzeuglenker eine über die gewöhnliche Sorgfaltspflicht hinausgehende, besonders überlegene Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht gezeigt hat, die zum Beispiel auch die Rücksichtnahme auf eine durch die Umstände nahegelegte Möglichkeit eines unrichtigen oder ungeschickten Verhaltens anderer gebietet. ... mehr lesen...
Norm: EKHG §9 Abs2 D
Rechtssatz: Außergewöhnliche Betriebsgefahr, wenn ein Personenkraftwagenlenker infolge des verkehrswidrigen Verhaltens eines Dritten sein Kraftfahrzeug mit unverminderter Geschwindigkeit nach links verrissen und dabei auf einen am linken Fahrbahnrand abgestellten Personenkraftwagen fährt. Entscheidungstexte 2 Ob 404/70 Entscheidungstext OGH 22.04.1971 2 Ob 404/70 ... mehr lesen...
Norm: EKHG §9 Abs2 GEKHG §19 Abs2
Rechtssatz: Haftung des Halters für das Verschulden eines Tankwarts, der nach dem Auftanken den Kofferraumdeckel nicht ordentlich verschießt, so daß sich dieser während der Fahrt öffnet und sich ein Verkehrsunfall ereignet. Entscheidungstexte 2 Ob 52/71 Entscheidungstext OGH 02.04.1971 2 Ob 52/71 Veröff: ZVR 1971/198 S 268 ... mehr lesen...
Norm: EKHG §9 Abs2 F
Rechtssatz: Das Verhalten des nicht beim Betrieb tätigen Dritten liegt als Schadensursache näher als die Betriebsgefahr des stehenden, nur durch einen von einem dritten Fahrzeug ausgehenden Anstoß in Bewegung geratenen Fahrzeuges (2 Ob 369, 370/69). Entscheidungstexte 2 Ob 433/70 Entscheidungstext OGH 28.01.1971 2 Ob 433/70 ... mehr lesen...
Norm: EKHG §9 Abs2 G
Rechtssatz: Der Halter eines verkehrsbedingt angehaltenen und nur durch das Auffahren eines anderen Fahrzeuges in Bewegung geratenen Kraftwagens haftet nicht für den Schaden, der dadurch an einem dritten Fahrzeug verursacht wird. Entscheidungstexte 2 Ob 433/70 Entscheidungstext OGH 28.01.1971 2 Ob 433/70 8 Ob 300/8... mehr lesen...
Norm: EKHG §9 Abs2 E
Rechtssatz: Zweifel darüber, ob der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, gehen zu Lasten des Halters. Entscheidungstexte 2 Ob 371/70 Entscheidungstext OGH 17.12.1970 2 Ob 371/70 Veröff: ZVR 1971/179 S 243 1 Ob 246/72 Entscheidungstext OGH 22.11.1972 1 Ob 246/72 ... mehr lesen...
Norm: EKHG §9 Abs2 D
Rechtssatz: Außergewöhnliche Betriebsgefahr bei einem auf der Überholspur der Autobahn stehenden Lastkraftwagen mit Warnvorrichtungen ("bewegliche Baustelle") nach Entfallen des eine rote Fahne schwenkenden Warnpostens. Entscheidungstexte 2 Ob 172/70 Entscheidungstext OGH 08.07.1970 2 Ob 172/70 12 Ob 57/98s En... mehr lesen...
Norm: EKHG §9 Abs2 D
Rechtssatz: Außergewöhnliche Betriebsgefahr, wenn ein Taxifahrer, durch ein Handzeichen eines Fußgängers irritiert, sein Fahrzeug plötzlich und scharf abbremst. Entscheidungstexte 2 Ob 190/70 Entscheidungstext OGH 25.06.1970 2 Ob 190/70 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0058489 ... mehr lesen...
Norm: EKHG §9 Abs2 D
Rechtssatz: Haftung des Halters für außergewöhnliche Betriebsgefahr, wenn sein Wagen durch Streifung mit einem entgegen § 19 Abs 6 StVO 1960 von rechts einschwenkenden Lastkraftwagen nach links abgelenkt wird und dort einen Fußgänger verletzt. Entscheidungstexte 2 Ob 80/70 Entscheidungstext OGH 02.04.1970 2 Ob 80/70 Sc... mehr lesen...
Norm: EKHG §9 Abs2 D
Rechtssatz: Keine außergewöhnliche Betriebsgefahr eines stehenden Personenkraftwagens, der von der Straßenbahn in die Gegenfahrbahn geschleudert wird. Entscheidungstexte 2 Ob 369/69 Entscheidungstext OGH 19.03.1970 2 Ob 369/69 Schlagworte SW: Auto European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...
Norm: EKHG §9 Abs2 D
Rechtssatz: Außergewöhnliche Betriebsgefahr, wenn Personenkraftwagen nach links verrissen wird, weil vor ihm ein anderer Wagen plötzlich aus einer Kolonne ausbricht, und ein Zusammenstoß im Gegenverkehr entsteht. Entscheidungstexte 2 Ob 353/69 Entscheidungstext OGH 11.12.1969 2 Ob 353/69 8 Ob 59/78 Entscheidu... mehr lesen...
Norm: EKHG §9 Abs2 A
Rechtssatz: Wird ein Kraftfahrer durch das nicht vorhersehbar grob verkehrswidrige Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers zu einer fehlerhaften Handlung veranlaßt, durch die ein Unfall entsteht, so stellt dies ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG dar. Entscheidungstexte 2 Ob 274/69 Entscheidungstext OGH 13.11.1969 2 Ob 274/69 Veröff: ... mehr lesen...
Norm: ASVG §333EKHG §9 Abs2 C
Rechtssatz: Auf die Haftungsbeschränkung des § 333 ASVG ist von Amts wegen nicht Bedacht zu nehmen. Entscheidungstexte 2 Ob 359/67 Entscheidungstext OGH 30.11.1967 2 Ob 359/67 2 Ob 208/69 Entscheidungstext OGH 19.02.1970 2 Ob 208/69 Verstärkter Senat; Veröff: SZ 43/44 = EvBl 1970/194 S 325 = SozM IVA,3... mehr lesen...
Norm: EKHG §9 Abs2 BEKHG §11
Rechtssatz: Den Lenker und Halter eines Kraftfahrzeugs, der auf abschüssiger Straße bei für ihn nicht vorhersehbarem Versagen der Fußbremse (infolge Platzens eines Bremsschlauches) noch zwei weitere Bremsversuche mit dieser Bremse unternimmt,anstatt sofort auf den niedrigeren Gang zurückzuschalten, trifft kein Verschulden; er haftet lediglich nach Kraftfahrzeughaftpflichtrecht. Entscheidungstexte... mehr lesen...
Norm: EKHG §9 Abs2 E
Rechtssatz: Nicht aufklärbare Ungewißheiten über wesentliche Einzelheiten des Unfallherganges gehen zu Lasten des Halters. Entscheidungstexte 2 Ob 132/67 Entscheidungstext OGH 11.05.1967 2 Ob 132/67 Veröff: ZVR 1968/90 S 196 2 Ob 51/68 Entscheidungstext OGH 07.03.1968 2 Ob 51/68 ... mehr lesen...
Norm: EKHG §9 Abs2 FEKHG §19 Abs2StVO §13 Abs3 III
Rechtssatz: Beim Betrieb tätig ist, wer eine mit dem Betrieb zusammenhängende Aufgabe im Auftrag des Halters oder doch mit dessen Einwilligung wahrnimmt (hier: Einweiser). Entscheidungstexte 2 Ob 125/67 Entscheidungstext OGH 21.04.1967 2 Ob 125/67 Veröff: ZVR 1968/132 S 244 12 Os 153... mehr lesen...
Norm: EKHG §9 Abs2 CStVO §20 Abs1 IC
Rechtssatz: Mit Schrittgeschwindigkeit in eine andere Straße einzubiegen, ist einem Kraftfahrer nicht nur zumutbar, es ist im Hinblick auf die ihm obliegende überdurchschnittliche Sorgfaltspflicht sogar geboten. Entscheidungstexte 2 Ob 70/67 Entscheidungstext OGH 09.03.1967 2 Ob 70/67 Veröff: ZVR 1967/247 S 327 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BIIcEKHG §9 Abs2 C
Rechtssatz: Ein Personenkraftwagenfahrer, der zur Vermeidung eines Unfalles die Möglichkeit einer Notbremsung oder des Linksausweichens (in der Erwartung, der Gegner werde sich hierauf einstellen) hat und sich zu letzterem entschließt (worauf es zur Kollision kommt) trifft kein Mitverschulden und keine Verletzung der Sorgfaltspflicht nach § 9 Abs 2 EKHG. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIaEKHG §9 Abs2 E
Rechtssatz: Zur Frage der Beweislast nach § 1311 ABGB einerseits und § 9 Abs 2 EKHG andererseits. Entscheidungstexte 2 Ob 236/65 Entscheidungstext OGH 07.10.1965 2 Ob 236/65 Veröff: ZVR 1966/158 S 158 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0027418 Dokume... mehr lesen...
Norm: EKHG §9 Abs2 D
Rechtssatz: Der Halter des Kraftfahrzeugs haftet, wenn der Lenker infolge eines Insektenstichs ins Auge während der Fahrt den Wagen verreißt und es dadurch zum Unfall kommt (Bedeutung der Neuregelung des § 9 EKHG gegenüber § 7 des vor dem EKHG geltenden KraftfVerkG). Entscheidungstexte 2 Ob 224/65 Entscheidungstext OGH 30.09.1965 2 Ob 224/65 Veröff: SZ 3... mehr lesen...
Der bei der Klägerin pflichtversicherte Ing. Edmund S. hat am 20. Juli 1962 auf der Bundesstraße 17 im Gemeindegebiet Wiener-Neudorf als Insasse des vom Beklagten gelenkten Personenkraftwagens einen Unfall erlitten, an dessen Folgen er noch am selben Tage gestorben ist. Die Klägerin erbringt an die Witwe Frieda S. und an die Waise Eleonore S. die Pflichtleistungen aus der Sozialunfallversicherung, weil dieser Unfall des Genannten als Arbeitsunfall anerkannt worden ist. Das im Zusammen... mehr lesen...
Norm: EKHG §9 Abs2 G
Rechtssatz: Keine Haftung des Straßenbahn - Betriebsunternehmers für den Unfall eines Fahrgastes, der bei Stillstand des Wagens an einem Trittbrett, das sich in ordnungsgemäßem und betriebssicheren Zustand befindet, hängenbleibt und stürzt. Entscheidungstexte 2 Ob 185/65 Entscheidungstext OGH 10.06.1965 2 Ob 185/65 Veröff: ZVR 1966/32 S 46 ... mehr lesen...