RS OGH 1972/1/11 8Ob342/71

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Veröffentlicht am 11.01.1972
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Norm

EKHG §9 Abs2 F

Rechtssatz

Wird der Lenker eines Autobusses, der sich nach Lösen der Fußbremse zufolge des automatischen Antriebes langsam zu bewegen beginnt, durch gewaltsames Eingreifen eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten an der Bedienung des Fahrzeuges gehindert, dann wird dadurch eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ausgelöst, die das Wirksamwerden der Haftungsbefreiung nach § 9 Abs 2 EKHG ausschließt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 342/71
    Entscheidungstext OGH 11.01.1972 8 Ob 342/71
    Veröff: ZVR 1973/10 S 12

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0059022

Dokumentnummer

JJR_19720111_OGH0002_0080OB00342_7100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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