Norm
EKHG §9 Abs2 FRechtssatz
Wird der Lenker eines Autobusses, der sich nach Lösen der Fußbremse zufolge des automatischen Antriebes langsam zu bewegen beginnt, durch gewaltsames Eingreifen eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten an der Bedienung des Fahrzeuges gehindert, dann wird dadurch eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ausgelöst, die das Wirksamwerden der Haftungsbefreiung nach § 9 Abs 2 EKHG ausschließt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0059022Dokumentnummer
JJR_19720111_OGH0002_0080OB00342_7100000_002