Norm
EKHG §9 Abs2 FRechtssatz
Das Verhalten des nicht beim Betrieb tätigen Dritten liegt als Schadensursache näher als die Betriebsgefahr des stehenden, nur durch einen von einem dritten Fahrzeug ausgehenden Anstoß in Bewegung geratenen Fahrzeuges (2 Ob 369, 370/69).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0059030Dokumentnummer
JJR_19710128_OGH0002_0020OB00433_7000000_001