RS OGH 1971/1/28 2Ob433/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1971
beobachten
merken

Norm

EKHG §9 Abs2 F

Rechtssatz

Das Verhalten des nicht beim Betrieb tätigen Dritten liegt als Schadensursache näher als die Betriebsgefahr des stehenden, nur durch einen von einem dritten Fahrzeug ausgehenden Anstoß in Bewegung geratenen Fahrzeuges (2 Ob 369, 370/69).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 433/70
    Entscheidungstext OGH 28.01.1971 2 Ob 433/70

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0059030

Dokumentnummer

JJR_19710128_OGH0002_0020OB00433_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten