Norm
EKHG §9 Abs2 GRechtssatz
Haftung des Halters für das Verschulden eines Tankwarts, der nach dem Auftanken den Kofferraumdeckel nicht ordentlich verschießt, so daß sich dieser während der Fahrt öffnet und sich ein Verkehrsunfall ereignet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0059172Dokumentnummer
JJR_19710402_OGH0002_0020OB00052_7100000_002