Norm: EKHG §9 Abs2 G
Rechtssatz: Keine Haftung der Eisenbahn, wenn ein weiblicher Fahrgast mit Stöckelschuhen (Bleistiftabsätzen) auf einem Gitterrost - Trittbrett stecken bleibt und stürzt, da dies nur auf eigene Unachtsamkeit zurückzuführen ist. Entscheidungstexte 2 Ob 35/64 Entscheidungstext OGH 27.02.1964 2 Ob 35/64 Veröff: SZ 37/37 = EvBl 1964/270 S 396 = JBl 1964,518... mehr lesen...
Nach den Feststellungen der Untergerichte fuhr die Klägerin am 21. September 1962, um 18.05 Uhr mit dem Personenzug der österreichischen Bundesbahnen Nr. 4114 als Fahrgast von Puntigam zum Hauptbahnhof Graz. Sie war im Besitz einer gültigen Fahrkarte. Beim Aussteigen blieb die Klägerin mit dem Absatz ihres linken Stöckelschuhes am Gitterrost des Trittbrettes hängen, stürzte auf den Bahnsteig und verletzte sich. Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin Schadenersatz in der Hö... mehr lesen...
Norm: EKHG §9 Abs2 C
Rechtssatz: Beispiel für die Anwendung jeder Sorgfalt durch den Fahrer eines Lastkraftwagenzuges bei einem Zusammenstoß mit einem Personenkraftwagen. Entscheidungstexte 2 Ob 268/63 Entscheidungstext OGH 19.12.1963 2 Ob 268/63 Veröff: ZVR 1964/179 S 209 2 Ob 23/65 Entscheidungstext OGH 04.02.1965 2 Ob ... mehr lesen...
Norm: EKHG §9 Abs2 C
Rechtssatz: Wer mit einer Geschwindigkeit vom fünfundzwanzig km/h einen Abstand von fünfzehn Meter einhält, verletzt nicht die in § 9 Abs 2 EKHG geforderte Sorgfaltspflicht. Entscheidungstexte 2 Ob 273/62 Entscheidungstext OGH 18.10.1962 2 Ob 273/62 Veröff: ZVR 1963/179 S 185 European Case Law Identifier (ECLI)... mehr lesen...
Norm: EKHG §9 Abs2 CStVO §20 Abs1 IA3StVO §20 Abs1 IEStVO §58 Abs1
Rechtssatz: Vom Lenker eines Kraftfahrzeuges sind die Fähigkeiten eines sachkundigen, erfahrenen Fachmannes zu verlangen. Er haftet daher auch für einen Mangel der besonders geschärften Aufnahmsfähigkeit für rasche Eindrücke. Entscheidungstexte 2 Ob 133/62 Entscheidungstext OGH 04.05.1962 2 Ob 133/62 Veröff: ZVR 1962/... mehr lesen...
Norm: EKHG §9 Abs2 C
Rechtssatz: Ein Kraftfahrzeuglenker hat die nach § 9 Abs 2 EKHG gebotene Sorgfalt auch dann beachtet, wenn er einen stark abgebremsten Kraftwagen auf regennasser Fahrbahn wegen eines vorschriftswidrig die Straße überquerenden Fußgängers nicht auch noch nach rechts gelenkt hat. Entscheidungstexte 2 Ob 354/61 Entscheidungstext OGH 15.09.1961 2 Ob 354/61 Veröf... mehr lesen...
Norm: EKHG §9 Abs2 C
Rechtssatz: Auch Lenker bevorzugter Fahrzeuge sind von der allgemeinen Sorgfaltspflicht nicht befreit; andere Verkehrsteilnehmer brauchen nicht damit zu rechnen, daß sich der Lenker des bevorzugten Fahrzeuges verkehrswidrig verhalten werde. Entscheidungstexte 2 Ob 220/61 Entscheidungstext OGH 09.06.1961 2 Ob 220/61 Veröff: ZVR 1961/252 S 209 ... mehr lesen...
Norm: EKHG §9 Abs2 GRHG §1
Rechtssatz: Das Aussteigen aus einem in Bewegung befindlichen oder sich wieder in Bewegung setzenden Zuge bedeutet für den dabei verunglückten Reisenden ein erhebliches Verschulden, das je nach Lage des Falles die Haftung der Eisenbahn ganz oder teilweise auszuschließen vermag. Entscheidungstexte 2 Ob 430/50 Entscheidungstext OGH 30.06.1950 2 Ob 430/50 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1294ABGB §1304EKHG §9 Abs2 FRHG §1
Rechtssatz: Eine bahnfremde Person, die verbotswidrig eine Draisine benützt, trägt an dem Unfalle, den sie auf der Strecke erleidet, ein Verschulden; auch die Bundesbahnen trifft ein solches Verschulden, wenn ein Angestellter der Bahn die Benützung der Draisine zuließ und infolge Unaufmerksamkeit den Unfall herbeiführt. Entscheidungstexte 2 Ob ... mehr lesen...
Die Klägerin hatte den Lenker einer vorbeifahrenden Draisine ersucht, sie auf der Fahrt mitzunehmen. Auf dieser Fahrt ereignete sich infolge Unachtsamkeit des Lenkers ein Unfall, bei dem die Klägerin verletzt und geschädigt wurde. Die erste Instanz hatte das Begehren der Klägerin auf Schadenersatz abgewiesen. Die zweite Instanz hatte über Berufung der Klägerin diese Entscheidung aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht zurückverwiesen. Dem gegen di... mehr lesen...
Norm: EKHG §9 Abs2 GRHG §1
Rechtssatz: Mit den gewöhnlichen Schleuderbewegungen und Ruckbewegungen muß jeder Fahrgast rechnen. Unterläßt er es, sich den nötigen festen Stand zu verschaffen, dann liegt bei einem eingetretenen Unfall Selbstverschulden vor. Entscheidungstexte 2 Ob 303/38 Entscheidungstext OGH 26.04.1938 2 Ob 303/38 Veröff: DREvBl 1938/156 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1306aEKHG §9 Abs2 GRHG §1
Rechtssatz: Der Fahrgast einer elektrischen Straßenbahn, der dadurch verletzt wurde, daß der Motorführer wegen einer die Gleise unvorsichtig übersetzenden Person eine Notbremsung vornehmen mußte, kann die Befreiung der Straßenbahn von der Haftung gemäß § 2 EKHG nicht dadurch entkräften, daß er sich auf die Vorschrift des § 1306 a ABGB beruft. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EKHG §9 Abs2 GRHG §1
Rechtssatz: Der Verweilen auf dem Trittbrette eines Straßenbahnwagens während der Fahrt begründet das Selbstverschulden des Fahrgastes an seinem Absturze. Entscheidungstexte 2 Ob 1013/30 Entscheidungstext OGH 04.11.1930 2 Ob 1013/30 Veröff: SZ 12/278 Schlagworte Ergangen zu § 1 RHG European ... mehr lesen...