Norm
EKHG §9 Abs2 ARechtssatz
Wird ein Kraftfahrer durch das nicht vorhersehbar grob verkehrswidrige Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers zu einer fehlerhaften Handlung veranlaßt, durch die ein Unfall entsteht, so stellt dies ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG dar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0058226Dokumentnummer
JJR_19691113_OGH0002_0020OB00274_6900000_001