Norm
EKHG §9 Abs2 DRechtssatz
Außergewöhnliche Betriebsgefahr, wenn ein Personenkraftwagenlenker infolge des verkehrswidrigen Verhaltens eines Dritten sein Kraftfahrzeug mit unverminderter Geschwindigkeit nach links verrissen und dabei auf einen am linken Fahrbahnrand abgestellten Personenkraftwagen fährt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0058821Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019