RS OGH 1971/4/22 2Ob404/70, 8Ob59/78, 8Ob65/79, 8Ob24/84, 2Ob339/00t, 2Ob117/16v

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Veröffentlicht am 22.04.1971
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Norm

EKHG §9 Abs2 D

Rechtssatz

Außergewöhnliche Betriebsgefahr, wenn ein Personenkraftwagenlenker infolge des verkehrswidrigen Verhaltens eines Dritten sein Kraftfahrzeug mit unverminderter Geschwindigkeit nach links verrissen und dabei auf einen am linken Fahrbahnrand abgestellten Personenkraftwagen fährt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0058821

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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