RS OGH 1969/12/11 2Ob353/69, 8Ob59/78, 8Ob65/79, 2Ob339/00t

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Veröffentlicht am 11.12.1969
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Norm

EKHG §9 Abs2 D

Rechtssatz

Außergewöhnliche Betriebsgefahr, wenn Personenkraftwagen nach links verrissen wird, weil vor ihm ein anderer Wagen plötzlich aus einer Kolonne ausbricht, und ein Zusammenstoß im Gegenverkehr entsteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0058507

Dokumentnummer

JJR_19691211_OGH0002_0020OB00353_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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