RS OGH 1967/11/9 2Ob241/67

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Veröffentlicht am 09.11.1967
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Norm

EKHG §9 Abs2 B
EKHG §11

Rechtssatz

Den Lenker und Halter eines Kraftfahrzeugs, der auf abschüssiger Straße bei für ihn nicht vorhersehbarem Versagen der Fußbremse (infolge Platzens eines Bremsschlauches) noch zwei weitere Bremsversuche mit dieser Bremse unternimmt,anstatt sofort auf den niedrigeren Gang zurückzuschalten, trifft kein Verschulden; er haftet lediglich nach Kraftfahrzeughaftpflichtrecht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 241/67
    Entscheidungstext OGH 09.11.1967 2 Ob 241/67

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0058263

Dokumentnummer

JJR_19671109_OGH0002_0020OB00241_6700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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