Norm
EKHG §9 Abs2 BRechtssatz
Den Lenker und Halter eines Kraftfahrzeugs, der auf abschüssiger Straße bei für ihn nicht vorhersehbarem Versagen der Fußbremse (infolge Platzens eines Bremsschlauches) noch zwei weitere Bremsversuche mit dieser Bremse unternimmt,anstatt sofort auf den niedrigeren Gang zurückzuschalten, trifft kein Verschulden; er haftet lediglich nach Kraftfahrzeughaftpflichtrecht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0058263Dokumentnummer
JJR_19671109_OGH0002_0020OB00241_6700000_003