Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren63/02 Gehaltsgesetz
Norm: AVG §56;GehG 1956 §25 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Begehrt der Beamte die Neufestsetzung der Vergütung für seine Nebentätigkeit aufgrund einer anderen Bemessungsgrundlage wegen Änderung der Sachlage bezüglich der qualitativen Einschätzung der Nebentätigkeit, so sind damit früher gestellte Valorisierungsanträge, die sich auf die ... mehr lesen...
Index: L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GdBDO NÖ 1976 §32;GdBGehaltsO NÖ 1976;GehG 1956 §25 Abs1;GehG 1956 §3;GehG 1956;
Rechtssatz: Das neuere Besoldungsrecht enthält keine Bestimmungen, nach denen dem Beamten für im Dienst oder in seiner dienstlichen Funktion an Dritte erbrachte Dienstleistungen vom Leistungsempfänger eine Entschädigung oder vom Rechtsträger eine Quote der an ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/07 Verwaltungsgerichtshof22/01 Jurisdiktionsnorm63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §25 Abs1;JN §1;VwGG §34 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Ansprüche eines Beamten aus privatrechtlichen Rechtsbeziehungen zu seinem Dienstgeber (für die das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis allenfalls Anknüpfungspunkt ist) sind nicht gesetzlich ausgeschlossen; sie sind allenfalls im Zivilrechts... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als wissenschaftlicher Beamter der Geologischen Bundesanstalt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war in dem hier relevanten Zeitraum vom 15. Oktober 1986 bis 31. Jänner 1988 die Außenstelle der Geologischen Bundesanstalt in Leoben, deren Leiter er war; seit 1. Jänner 1990 ist er dem Außeninstitut der Montan-Universität Leoben zur Dienstleistung zugewiesen. Am 18. Dezember 1989 richtete der Rechtsvertreter des Besch... mehr lesen...
Index: 22/01 Jurisdiktionsnorm40/01 Verwaltungsverfahren63/02 Gehaltsgesetz63/06 Dienstrechtsverfahren
Norm: AVG §1;DVG 1984 §1;GehG 1956 §13b;GehG 1956 §25 Abs1;JN §1;
Rechtssatz: Ausführungen zur Frage der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde (Dienstbehörde) zur Entscheidung über einen Antrag auf Vergütung für Nebentätigkeit gem § 25 GehG eines Beamten auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages mit einem Rechts... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 §37 Abs1;GehG 1956 §25 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/12/0041 E 25. April 1988 VwSlg 12709 A/1988 RS 1 Stammrechtssatz Die bescheidmäßige Zuerkennung einer Nebentätigkeitsvergütung gem § 25 Abs 1 GehG 1956 in Bezug auf Nebentätigkeiten nach § 37 Abs 1 BDG 1979 setzt voraus, dass es sich erstens um Tätigkeiten des Beamten für den B... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Vermessungsamt R, dessen Leiter er ist. Schon mit Eingabe vom 27. Mai 1974 hatte der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung einer finanziellen Abgeltung aus der Tätigkeit als Gebäudeverwalter erstmals gestellt. Seinem auf die Besorgung der Gebäudeverwaltung für das Amtsgebäude gestützten Antrag auf Vergütung für Nebentätigkeit gemäß § 25 Abs. 1 des Geha... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: AVG §56;BDG 1979 §37 Abs1;GehG 1956 §25 Abs1;GehGNov 35te Art1 Z13;
Rechtssatz: Der Anspruch auf eine Vergütung nach § 25 GehG setzt jedenfalls das Vorliegen einer Nebentätigkeit iSd § 37 Abs 1 BDG 1979 voraus. Wird das Vorliegen einer Nebentätigkeit verneint, ist damit gleichzeitig über den Anspruch auf Vergütung nach § 25 ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren63/02 Gehaltsgesetz
Norm: AVG §38;GehG 1956 §25 Abs1;GehG 1956 §30a Abs1 Z3;GehGNov 35te Art1 Z13;
Rechtssatz: Es besteht kein derartiger Zusammenhang zwischen dem Anspruch auf Leiterzulage und Vergütung für Nebentätigkeit, sodaß der Anspruch über die Vergütung der Nebentätigkeit präjudiziell für die Frage wäre, ob und in welchem Ausmaß die angestrebte Neufestsetzung der Leiterzula... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Zentralinspektor in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichem Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Fernmeldebetriebsamt Wien. Seine Versetzung in den Ruhestand erfolgte am 30. Juni 1984. Mit Schreiben vom 18. Dezember 1980 ersuchte der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten die belangte Behörde um Zustimmung zur Heranziehung des Beschwerdeführers für Planungs- und Prüftätigkeiten in Angelegenheiten des Botschaftsfunkes. Di... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Norm: GehG 1956 §25 Abs1;NGZG 1971 §2 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Die Vergütung für eine Nebentätigkeit gem § 25 Abs 1 GehG stellt keine anspruchsbegründende Nebengebühr iSd § 2 Abs 1 NGZG dar, da sie nicht in der taxativen Aufzählung der zitierten
Norm: enthalten ist. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1991120082.X... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Norm: GehG 1956 §16;GehG 1956 §25 Abs1;NGZG 1971 §2 Abs1 Z1;NGZG 1971 §2 Abs4;
Rechtssatz: Der für die dienstrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Bf festgesetzten Vergütung für Nebentätigkeit gem § 25 Abs 1 GehG darf, auch wenn diese Vergütung von der Finanzbehörde nachträglich als Vergütung für Überstunden nach § 16 GehG behandelt worden ist, kein ande... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 §37 Abs1;GehG 1956 §25 Abs1;
Rechtssatz: Die von der Dienstbehörde angeordnete und mit Zustimmung des Beamten der Finanzverwaltung während der Dienstzeit (eine Dienstfreistellung ist nicht anzunehmen) vorgenommene Verfassung von Gutachten über den Verkehrswert von Liegenschaften ist schon wegen Fehlens der Voraussetzung der "Ausübung weitere... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 §37 Abs1;GehG 1956 §25 Abs1;
Rechtssatz: Die bescheidmäßige Zuerkennung einer Nebentätigkeitsvergütung gem § 25 Abs 1 GehG 1956 in Bezug auf Nebentätigkeiten nach § 37 Abs 1 BDG 1979 setzt voraus, dass es sich erstens um Tätigkeiten des Beamten für den Bund "ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben; die ihm nach diesem B... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 §37;GehG 1956 §25 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖffD 1988/9, 32;
Rechtssatz: Maßgebend für einen Anspruch auf Nebentätigkeitsvergütung ist nicht die Arbeitsplatzbeschreibung des Beamten, sondern ob es sich bei der Tätigkeit um eine weitere Tätigkeit für den Bund in einem anderen Wirkungskreis gehandelt hat (Hinweis auf E 27.4... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §25 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖffD 1988/9, 32; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 84/12/0084 E 15. April 1985 RS 1 Stammrechtssatz "Ein wesentliches Begriffsmerkmal einer Nebentätigkeit besteht darin, dass noch eine weitere Tätigkeit" für den Bund ausgeübt wird. An dieser Voraussetzung fehlt es aber überall dort, wo ein Beamter eine Tätigkeit, die nicht ... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 §37;GehG 1956 §25 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖffD 1988/9, 32;
Rechtssatz: Eine auf Grund erteilter Weisung im Rahmen der Normaldienstzeit ausgeübte - im Wirkungsbereich der Dienststelle des Beamten gelegene - Schulungstätigkeit, kann unabhängig davon, ob der Beamte für die Erledigung seiner ihm sonst übertragenen Aufgaben ... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §25 Abs1 idF 1979/561;GehG 1956 §25 Abs2 idF 1979/561; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/12/0109 E 16. Juni 1986 VwSlg 12174 A/1986 RS 2 Stammrechtssatz Das Gesetz verlangt ausdrücklich die Bedachtnahme auf den Umfang der Nebentätigkeit, worunter der mit ihrer Ausübung verbundene Zeitaufwand zu verstehen ist (Hinweis E 10.3.1977, 616/76) und die Bedachtnahme auf die Bed... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht63/02 Gehaltsgesetz
Norm: FinStrG §70 Abs1 idF 1985/571;GehG 1956 §25 Abs1 idF 1979/561;GehG 1956 §25 Abs2 idF 1979/561;
Rechtssatz: Bei der Bemessung einer Vergütung für die Tätigkeit der Richter in den Spruchsenaten und in den Berufungssenaten ist auf die Bedeutung dieser Nebentätigkeit und auf den Umfang derselben, worunter der mit ihrer Ausübung verbundene Z... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §25 Abs1 idF 1979/561;
Rechtssatz: Die Angemessenheit der Nebentätigkeitsvergütung ist in Beziehung zum Besoldungsrecht des Bundes zu sehen und nicht im Verhältnis zur Privatwirtschaft. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1986120136.X02 Im RIS seit 22.09.2006 mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §25 Abs1 idF 1979/561;
Rechtssatz: Mit den Worten "angemessene Nebentätigkeitsvergütung" bringt das Gesetz ein Äquivalenzprinzip zum Ausdruck, das die Bedachtnahme auf die Bedeutung der Nebentätigkeit, also auf den Inhalt der Leistung, bei der Bemessung der Vergütung zwingend erfordert (Hinweis E 16.6.1986, 85/12/0109, VwSlg 12174 A/1986). Eine Bemessung der Vergütung der... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §25 Abs1 idF 1979/561;
Rechtssatz: Das für die Besoldung der Haupttätigkeit im konkreten Einzelfall wesentliche mitbestimmende Laufbahnprinzip hat wegen der gesetzlichen Forderung der Angemessenheit, bezogen auf die Tätigkeit, jedenfalls außer Betracht zu bleiben. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1986120136.X04 ... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §25 Abs1 idF 1979/561;
Rechtssatz: Die Nebentätigkeitsvergütung darf keinesfalls höher sein als die Besoldung, die ein Beamter beziehen würde, wenn diese Nebentätigkeit seine Haupttätigkeit wäre. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1986120136.X03 Im RIS seit 22.09.2006 mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 §37 Abs1;GehG 1956 §25 Abs1 idF 1979/561; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/12/0125 E 10. Oktober 1983 RS 1
(hier: Korpsartillerieoffizier (Vortragender und Prüfer in
Vorbereitungskursen seiner Dienststelle). Stammrechtssatz Die Lehrtätigkeit eines Nachschubunteroffiziers/Karteimittelführers bei der Stabskompanie der Sanitätsschule Wien, d... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §25 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 84/12/0084 E 15. April 1985 RS 1 Stammrechtssatz "Ein wesentliches Begriffsmerkmal einer Nebentätigkeit besteht darin, dass noch eine weitere Tätigkeit" für den Bund ausgeübt wird. An dieser Voraussetzung fehlt es aber überall dort, wo ein Beamter eine Tätigkeit, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit seinem ihm nach seinem ... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 §37 Abs1;GehG 1956 §16;GehG 1956 §21 Abs1;GehG 1956 §25 Abs1;
Rechtssatz: Die von einem als stellvertretender Regimentskommandant in Verwendung stehenden Beamten an seiner Dienststelle ausgeübte Prüfertätigkeit, mit deren Durchführung diese Dienststelle neben anderen Aufgaben beauftragt wurde, ist keine Nebentätigkeit iSd § 25 Abs 1 GehG, so... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §25 Abs1 idF 1979/561;GehG 1956 §25 Abs2 idF 1979/561;
Rechtssatz: Das Gesetz verlangt ausdrücklich die Bedachtnahme auf den Umfang der Nebentätigkeit, worunter der mit ihrer Ausübung verbundene Zeitaufwand zu verstehen ist (Hinweis E 10.3.1977, 616/76) und die Bedachtnahme auf die Bedeutung desselben. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §25 Abs1 idF vor 1979/561;GehG 1956 §25 Abs2 idF vor 1979/561;
Rechtssatz: Mit den Worten "angemessene Nebentätigkeitsvergütung" bringt das Gesetz ein Äquivalenzprinzip zum Ausdruck, das dei Bedachtnahme auf die Bedeutung der Nebentätigkeit, also auf den Inhalt der Leistung, bei der Bemessung der Vergütung zwingend erfordert. Es entspräche daher nicht dem Gesetz, die Verg... mehr lesen...