Index
L24003 Gemeindebedienstete NiederösterreichNorm
GdBDO NÖ 1976 §32;Rechtssatz
Das neuere Besoldungsrecht enthält keine Bestimmungen, nach denen dem Beamten für im Dienst oder in seiner dienstlichen Funktion an Dritte erbrachte Dienstleistungen vom Leistungsempfänger eine Entschädigung oder vom Rechtsträger eine Quote der an diesen abzuführenden Gebühren zu leisten wäre (Hinweis: E 23.4.1990, 88/12/0212 - "Taxanteile").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120279.X02Im RIS seit
23.01.2002Zuletzt aktualisiert am
05.03.2009