RS Vwgh 1987/11/9 86/12/0136

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Veröffentlicht am 09.11.1987
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §25 Abs1 idF 1979/561;

Rechtssatz

Das für die Besoldung der Haupttätigkeit im konkreten Einzelfall wesentliche mitbestimmende Laufbahnprinzip hat wegen der gesetzlichen Forderung der Angemessenheit, bezogen auf die Tätigkeit, jedenfalls außer Betracht zu bleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986120136.X04

Im RIS seit

22.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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