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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §37 Abs1;Rechtssatz
Die von der Dienstbehörde angeordnete und mit Zustimmung des Beamten der Finanzverwaltung während der Dienstzeit (eine Dienstfreistellung ist nicht anzunehmen) vorgenommene Verfassung von Gutachten über den Verkehrswert von Liegenschaften ist schon wegen Fehlens der Voraussetzung der "Ausübung weiterer Tätigkeiten für den Bund in einem anderen Wirkungskreis" keine Nebentätigkeiten iSd § 37 Abs 1 BDG 1979.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120041.X02Im RIS seit
23.06.2006Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011