RS Vwgh 1986/6/16 85/12/0109

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Veröffentlicht am 16.06.1986
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63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §25 Abs1 idF vor 1979/561;
GehG 1956 §25 Abs2 idF vor 1979/561;

Rechtssatz

Mit den Worten "angemessene Nebentätigkeitsvergütung" bringt das Gesetz ein Äquivalenzprinzip zum Ausdruck, das dei Bedachtnahme auf die Bedeutung der Nebentätigkeit, also auf den Inhalt der Leistung, bei der Bemessung der Vergütung zwingend erfordert. Es entspräche daher nicht dem Gesetz, die Vergütung für eine Nebentätigkeit, ausgehend von der hiefür aufgewendeten Zeit, nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Einstufung des Beamten zu bemessen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985120109.X01

Im RIS seit

24.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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