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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §25 Abs1 idF vor 1979/561;Rechtssatz
Mit den Worten "angemessene Nebentätigkeitsvergütung" bringt das Gesetz ein Äquivalenzprinzip zum Ausdruck, das dei Bedachtnahme auf die Bedeutung der Nebentätigkeit, also auf den Inhalt der Leistung, bei der Bemessung der Vergütung zwingend erfordert. Es entspräche daher nicht dem Gesetz, die Vergütung für eine Nebentätigkeit, ausgehend von der hiefür aufgewendeten Zeit, nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Einstufung des Beamten zu bemessen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985120109.X01Im RIS seit
24.02.2006Zuletzt aktualisiert am
10.11.2010