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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §25 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/12/0084 E 15. April 1985 RS 1Stammrechtssatz
"Ein wesentliches Begriffsmerkmal einer Nebentätigkeit besteht darin, dass noch eine weitere Tätigkeit" für den Bund ausgeübt wird. An dieser Voraussetzung fehlt es aber überall dort, wo ein Beamter eine Tätigkeit, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit seinem ihm nach seinem Arbeitsplatz obliegenden Dienstpflichten steht, ANSTELLE seiner sonstigen, von diesen Dienstpflichten umfassten Leistung ausübt. (Hinweis auf E vom 18.3.1976, 0422/76, vom 10.3.1977, 2860/79, VwSlg 9271 A/1977)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985120130.X01Im RIS seit
28.02.2006