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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GehG 1956 §25 Abs1;Rechtssatz
Ansprüche eines Beamten aus privatrechtlichen Rechtsbeziehungen zu seinem Dienstgeber (für die das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis allenfalls Anknüpfungspunkt ist) sind nicht gesetzlich ausgeschlossen; sie sind allenfalls im Zivilrechtsweg geltend zu machen (Hinweis: E 17.2.1993, 92/12/0115).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Vermögensrechtliche Ansprüche nach B-VG Art137European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120279.X03Im RIS seit
23.01.2002Zuletzt aktualisiert am
05.03.2009