RS Vwgh 1994/6/29 93/12/0279

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Veröffentlicht am 29.06.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/01 Jurisdiktionsnorm
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §25 Abs1;
JN §1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ansprüche eines Beamten aus privatrechtlichen Rechtsbeziehungen zu seinem Dienstgeber (für die das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis allenfalls Anknüpfungspunkt ist) sind nicht gesetzlich ausgeschlossen; sie sind allenfalls im Zivilrechtsweg geltend zu machen (Hinweis: E 17.2.1993, 92/12/0115).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Vermögensrechtliche Ansprüche nach B-VG Art137

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120279.X03

Im RIS seit

23.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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