RS Vwgh 1987/1/22 85/12/0213

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1987
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §37 Abs1;
GehG 1956 §25 Abs1 idF 1979/561;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/12/0125 E 10. Oktober 1983 RS 1 (hier: Korpsartillerieoffizier (Vortragender und Prüfer in Vorbereitungskursen seiner Dienststelle).

Stammrechtssatz

Die Lehrtätigkeit eines Nachschubunteroffiziers/Karteimittelführers bei der Stabskompanie der Sanitätsschule Wien, der auf Grund seiner Ausbildung als einziger an der Dienststelle geeignet ist, Unterricht zu erteilen, stellt keine Nebentätigkeit dar, da hier nur von der Gesamttätigkeit des Beamten gesprochen werden kann, welche ihm als Angehöriger seiner Dienststelle nach deren Aufgabenbereich zur Erledigung zugewiesen worden war (Hinweis E 27.4.1982, 81/12/0175).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985120213.X01

Im RIS seit

07.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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