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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §37 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/12/0125 E 10. Oktober 1983 RS 1 (hier: Korpsartillerieoffizier (Vortragender und Prüfer in Vorbereitungskursen seiner Dienststelle).Stammrechtssatz
Die Lehrtätigkeit eines Nachschubunteroffiziers/Karteimittelführers bei der Stabskompanie der Sanitätsschule Wien, der auf Grund seiner Ausbildung als einziger an der Dienststelle geeignet ist, Unterricht zu erteilen, stellt keine Nebentätigkeit dar, da hier nur von der Gesamttätigkeit des Beamten gesprochen werden kann, welche ihm als Angehöriger seiner Dienststelle nach deren Aufgabenbereich zur Erledigung zugewiesen worden war (Hinweis E 27.4.1982, 81/12/0175).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985120213.X01Im RIS seit
07.03.2006