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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §16;Rechtssatz
Der für die dienstrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Bf festgesetzten Vergütung für Nebentätigkeit gem § 25 Abs 1 GehG darf, auch wenn diese Vergütung von der Finanzbehörde nachträglich als Vergütung für Überstunden nach § 16 GehG behandelt worden ist, kein anderer Titel zugrunde gelegt werden, sodaß auch kein Anspruch auf Abänderung der festgestellten Nebengebührenwerte besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120082.X02Im RIS seit
16.11.2000