RS Vwgh 1992/5/20 91/12/0082

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Veröffentlicht am 20.05.1992
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

GehG 1956 §16;
GehG 1956 §25 Abs1;
NGZG 1971 §2 Abs1 Z1;
NGZG 1971 §2 Abs4;

Rechtssatz

Der für die dienstrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Bf festgesetzten Vergütung für Nebentätigkeit gem § 25 Abs 1 GehG darf, auch wenn diese Vergütung von der Finanzbehörde nachträglich als Vergütung für Überstunden nach § 16 GehG behandelt worden ist, kein anderer Titel zugrunde gelegt werden, sodaß auch kein Anspruch auf Abänderung der festgestellten Nebengebührenwerte besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120082.X02

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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