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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §70 Abs1 idF 1985/571;Rechtssatz
Bei der Bemessung einer Vergütung für die Tätigkeit der Richter in den Spruchsenaten und in den Berufungssenaten ist auf die Bedeutung dieser Nebentätigkeit und auf den Umfang derselben, worunter der mit ihrer Ausübung verbundene Zeitaufwand zu verstehen ist, Bedacht zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986120236.X02Im RIS seit
25.09.2006