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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §25 Abs1 idF 1979/561;Rechtssatz
Mit den Worten "angemessene Nebentätigkeitsvergütung" bringt das Gesetz ein Äquivalenzprinzip zum Ausdruck, das die Bedachtnahme auf die Bedeutung der Nebentätigkeit, also auf den Inhalt der Leistung, bei der Bemessung der Vergütung zwingend erfordert (Hinweis E 16.6.1986, 85/12/0109, VwSlg 12174 A/1986). Eine Bemessung der Vergütung dergestalt, dass die für die Nebentätigkeit aufgewendete Zeit nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Einstufung des Beamten vergütet wird, ließe die Bedeutung der Nebentätigkeit völlig unberücksichtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986120136.X01Im RIS seit
22.09.2006