RS Vwgh 1992/6/24 91/12/0063

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Veröffentlicht am 24.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §37 Abs1;
GehG 1956 §25 Abs1;
GehGNov 35te Art1 Z13;

Rechtssatz

Der Anspruch auf eine Vergütung nach § 25 GehG setzt jedenfalls das Vorliegen einer Nebentätigkeit iSd § 37 Abs 1 BDG 1979 voraus. Wird das Vorliegen einer Nebentätigkeit verneint, ist damit gleichzeitig über den Anspruch auf Vergütung nach § 25 GehG negativ abgesprochen (Hinweis E 20.5.1985, 84/12/0013 und 84/12/0114, VwSlg NF Nr 11767 A/1985).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120063.X01

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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