RS Vwgh 1988/4/18 87/12/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1988
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §37;
GehG 1956 §25 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖffD 1988/9, 32;

Rechtssatz

Eine auf Grund erteilter Weisung im Rahmen der Normaldienstzeit ausgeübte - im Wirkungsbereich der Dienststelle des Beamten gelegene - Schulungstätigkeit, kann unabhängig davon, ob der Beamte für die Erledigung seiner ihm sonst übertragenen Aufgaben Mehrleistungen erbringen musste oder nicht, nicht als Nebentätigkeit gewertet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120108.X03

Im RIS seit

03.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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