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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Begehrt der Beamte die Neufestsetzung der Vergütung für seine Nebentätigkeit aufgrund einer anderen Bemessungsgrundlage wegen Änderung der Sachlage bezüglich der qualitativen Einschätzung der Nebentätigkeit, so sind damit früher gestellte Valorisierungsanträge, die sich auf die allgemeine Erhöhung der Beamtengehälter stützten, obsolet; sie sind auch nicht mehr als Eventualanträge aufrecht und nur mehr für den zeitlichen Beginn der angestrebten Erhöhung bedeutsam. Die Rechtmäßigkeit eines zeitlich nach Stellung des letzten Antrages ergangenen Bescheides ist an der in DIESEM geltendgemachten Rechtsgrundlage zu messen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990120175.X01Im RIS seit
11.07.2001