RS Vwgh 1994/6/29 90/12/0175

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Veröffentlicht am 29.06.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
GehG 1956 §25 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Begehrt der Beamte die Neufestsetzung der Vergütung für seine Nebentätigkeit aufgrund einer anderen Bemessungsgrundlage wegen Änderung der Sachlage bezüglich der qualitativen Einschätzung der Nebentätigkeit, so sind damit früher gestellte Valorisierungsanträge, die sich auf die allgemeine Erhöhung der Beamtengehälter stützten, obsolet; sie sind auch nicht mehr als Eventualanträge aufrecht und nur mehr für den zeitlichen Beginn der angestrebten Erhöhung bedeutsam. Die Rechtmäßigkeit eines zeitlich nach Stellung des letzten Antrages ergangenen Bescheides ist an der in DIESEM geltendgemachten Rechtsgrundlage zu messen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990120175.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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