Begründung: Das Erstgericht nahm mit Beschluß vom 22.8.1989 (ON 18) die bedingte Erbserklärung des Testamentserben zu Gericht an und übermittelte den Akt dem Gerichtskommissär zur Errichtung des Inventars. Dieser Beschluß wurde ua den damals anwaltlich nicht vertretenen Noterbinnen am 25.8. bzw 4.10.1989 zugestellt. Zwischen Oktober und Dezember 1989 bestellte der Gerichtskommissär Sachverständige zur Schätzung der äußerst umfangreichen Nachlaßsachen (land- und forstwirtschaftliche ... mehr lesen...
Norm: ABGB §802AußStrG 2005 §154
Rechtssatz: Bei Einantwortung aufgrund bedingter Erbserklärung hat der Erbe - ebenso wie der Vertreter des Nachlasses zuvor - dafür zu sorgen, dass die Befriedigung der Gläubiger nach der gesetzlichen Ordnung vor sich gehe und kein Gläubiger unrechtsmäßig begünstigt werde. Die gesetzliche Ordnung richtet sich nach den entsprechend anzuwendenden Regeln der Konkursordnung und des Erbrechtes. Soweit es für die Rang... mehr lesen...
Begründung: Die am 26.11.1982 verstorbene Mutter der Beklagten, Emma R***, war zu einem Viertel Eigentümerin der von der klagenden Partei in der Zeit vom 1.11.1979 bis 26.11.1982 verwalteten Liegenschaft EZ 277 KG Untersievering (= Wien 19, Sieveringerstraße 105). Mit Notariatsakt vom 20.9.1977 hatte Emma R*** ihren Liegenschaftsanteil für den Fall ihres Todes samt allen Rechten und Pflichten und mit allen Lasten am Todestag ihrem Sohn Adolf R*** geschenkt und auf den Widerruf die... mehr lesen...
Norm: ABGB §802ABGB §804ZPO §389AußStrG §92AußStrG §97 CAußStrG 2005 §166 Abs 1
Rechtssatz: Die Inventarserrichtung kommt ihrem Wesen nach einem besonderen außerstreitigen Beweissicherungsverfahren gleich. Die Ergebnisse des Inventars führen zu keiner Umkehr der Beweislast. Entscheidungstexte 1 Ob 690/89 Entscheidungstext OGH 17.01.1990 1 Ob 690/89 Veröff: EvBl 1990/109 S 527 = NZ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte von der beklagten Verlassenschaft zuletzt die Bezahlung von S 275.000,-- samt Anhang auf Grund von Lieferungen und Leistungen, die sie für den am 11. Februar 1981 verstorbenen Erblasser erbracht habe. Die Beklagte wendete ein, daß der Nachlaß überschuldet und zahlungsunfähig sei und die Klägerin bei konkursmäßiger Befriedigung der Nachlaßgläubiger unter Berücksichtigung der bereits erhaltenen Teilzahlungen und der Aus- und Absonderungsrechte nicht z... mehr lesen...
Norm: ABGB §802ABGB §814
Rechtssatz: Durch die Einantwortung, die auf Grund einer unter Vorbehalt der Rechtswohltat des Inventars abgegebenen Erbserklärung erfolgte, wird die Wirksamkeit bestehender Pfandrechte eines Gläubigers an Nachlaßsachen nicht berührt. Sie wirken daher wie Absonderungsrechte im Konkurs. Entscheidungstexte 1 Ob 513/85 Entscheidungstext OGH 17.04.1985 1 Ob ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger gewährte Karl B, dem Vater des Beklagten bis zum Jahre 1959 in mehreren kleineren Beträgen Darlehen von insgesamt S 43.000. Dies bestätigte Karl B im Schuldschein vom 29.12.1959. Vereinbart wurde Wertsicherung und 5 %ige Verzinsung. Zur Sicherstellung des Darlehens von S 43.000 s.A. bestellte Karl B die ihm gehörige Liegenschaftshälfte der EZ 764 KG Hernals zum Pfand. In der Folge wurde der Schuldschein auch verbüchert. Karl B verstarb am 3.11.1979. D... mehr lesen...
Norm: ABGB §802AußStrG §97 A1AußStrG §105 Abs1
Rechtssatz: Ein Verlassenschaftsinventar vermag in Ansehung der Passiven keine Vollständigkeitsgewähr zu bieten, im besonderen nicht in Ansehung einer noch nicht aktuell gewordenen Haftung des Erblassers als (Wechsel-) Bürger. Entscheidungstexte 6 Ob 578/84 Entscheidungstext OGH 10.05.1984 6 Ob 578/84 NZ 1984,180 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §802EO §35 AgEO §35 B
Rechtssatz: Wenn das Ergebnis der Gläubigerkonvokation erst nach Eintritt der Rechtskraft des Exekutionstitels vorlag, kann die teilweise Unzulänglichkeit des Nachlasses zur Befriedigung der betriebenen Forderung im Oppositionsprozeß geltend gemacht Entscheidungstexte 3 Ob 68/82 Entscheidungstext OGH 23.02.1983 3 Ob 68/82 JBl 1984,317 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §802ABGB §815AußStrG 2005 §154
Rechtssatz: Die grundsätzliche Verpflichtung zur quotenweisen Befriedigung der Forderung der Nachlaßgläubiger bei Überschuldung des Nachlasses besteht schon vor der Einantwortung des Nachlasses. Schon die Verlassenschaft hat daher die Unzulänglichkeit des Nachlasses geltend zu machen, sobald bedingte Erbserklärungen abgegeben worden sind. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §802EO §35 AgEO §35 BAußStrG 2005 §154
Rechtssatz: Die Einwendung der Unzulänglichkeit des Nachlasses kann nicht wahlweise im Titelprozeß oder durch Klage nach § 35 EO im Falle der Exekutionsführung zur Hereinbringung der Forderung geschehen. die Oppositionsklage kann vielmehr nur dann erhoben werden, wenn die gänzliche oder teilweise Unzulänglichkeit des Nachlasses bzw das gänzliche oder teilweise Erlöschen der gegen die Verlassensc... mehr lesen...
Norm: ABGB §802
Rechtssatz: Die rechtsgestaltende Wirkung der bedingten Erbserklärung trifft nur die Haftung des Erben, nicht die des Nachlasses. Sie tritt nicht schon mit ihrer Abgabe und Annahme ein. Entscheidungstexte 8 Ob 547/82 Entscheidungstext OGH 30.09.1982 8 Ob 547/82 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002... mehr lesen...
Die Klägerin erlitt am 7. August 1975 bei einem Verkehrsunfall als Beifahrerin in dem von Hans S gelenkten Kraftfahrzeug schwere Verletzungen. Der andere Unfallsbeteiligte, Franz J, der mit seinem Kraftfahrzeug bei der Erstbeklagten haftpflichtversichert war, starb am 6. September 1975 an den Folgen des Unfalles. Sein Nachlaß mit Aktiven in Höhe von 47 101.73 S und Passiven von 55 871 S wurde den mit Rechtswohltat des Inventars erbserklärten Erben, nämlich seinen Kindern, dem Zweitb... mehr lesen...
Norm: ABGB §802VersVG §149
Rechtssatz: Die sonst geltenden erbrechtlichen Haftungsbeschränkungen haben keinen Einfluss auf die im Versicherungsvertrag festgelegte Pflicht des Versicherers, den Versicherungsnehmer gegen Schadenersatzansprüche Dritter zu decken. Entscheidungstexte 2 Ob 200/78 Entscheidungstext OGH 13.03.1979 2 Ob 200/78 Veröff: SZ 52/32 = EvBl 1979/186 S 491 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §802VersVG §149
Rechtssatz: Der geschädigte Dritte, der aus dem übrigen Verlassenschaftsvermögen überhaupt keine Deckung finden kann, kann die Erben wegen seiner Entschädigungsforderung nur bei Exekution in den Deckungsanspruch erfolgreich belangen. Das Privilegium des Vorbehaltserben, das in einer Minderung seiner materiallrechtlichen Verpflichtung durch den rechtsgestaltenden Akt der bedingten Erbserklärung besteht ( JBl 1953, 542,... mehr lesen...
Norm: ABGB §802VersVG §149
Rechtssatz: Der Vorbehaltserbe des haftpflichtversicherten Erblassers haftet für die Entschädigungsforderung des Dritten einerseits mit dem Sondervermögen ("Entschädigungsforderungen"), andererseits aber nur nach Maßgabe des Zureichens der Verlassenschaft gem § 802 ABGB ( also pro viribus ). Entscheidungstexte 2 Ob 200/78 Entscheidungstext OGH 13.03.1979 2 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §801ABGB §802AußStrG §92AußStrG §114 Abs2
Rechtssatz: Die Auffassung, daß die bedingte Erbserklärung mit der Wirkung, daß anstatt des Inventars das eidesstättige Vermögensbekenntnis der Abhandlung zurunde zu legen sei, nur bis zur wirklichen Errichtung des Inventars in eine unbedingte Erbserklärung umgewandelt werden kann, ist nicht offenbar gesetzwidrig. Entscheidungstexte 7 Ob ... mehr lesen...
Norm: ABGB §802ZPO §226 IIB8
Rechtssatz: Ein Begehren gemäß § 802 ABGB auf Zahlung "nach Zulangen der Verlassenschaft" ist unzulässig. Entscheidungstexte 2 Ob 273/76 Entscheidungstext OGH 02.06.1977 2 Ob 273/76 Veröff: ZVR 1978/245 S 282 = SZ 50/79 3 Ob 127/81 Entscheidungstext OGH 20.10.1982 3 Ob 127/81 ... mehr lesen...
Der Ehegatte der Klägerin erlag am 17. April 1973 den Verletzungen, die er als Fahrgast eines PKWs am 6. April 1973 erlitten hatte. Die beklagte Partei ist Haftpflichtversicherer dieses Fahrzeuges, dessen ebenfalls tödlich verunglückter Lenker Gottfried M den Unfall verschuldete. Die Klägerin ist zufolge eines Erbübereinkommens Universalrechtsnachfolgerin ihres Ehemannes Georg S. Die Klägerin begehrte mit der am 17. April 1974 eingebrachten Klage 55 531.57 S samt 4% Zinsen ab Klagst... mehr lesen...
Wilhelmine K ist am 28. März 1973 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung gestorben. Der erbl. Witwer Karl K ist auf Grund des Gesetzes zu 1/4, der mj. eheliche Sohn Karl K, geb. 8. Oktober 1961, und der außereheliche Sohn Herbert M sind auf Grund des Gesetzes zu je 3/8 zur Erbschaft berufen. Die Genannten gaben zuletzt in diesem Ausmaß auf Grund des Gesetzes bedingte Erbserklärungen zum Nachlaß ab. Die ursprünglich vom mj. Karl K zu 3/4 des Nachlasses abgegebene Erbserklärun... mehr lesen...
Die Klägerin begehrte vom Erstbeklagten den Betrag von 10 549.50 S und von der Zweitbeklagten 3 516.50 S, beides samt Nebengebühren. Sie bracht am 30. September 1972 verstorbene Ernst Josef P habe ihr für Mietwagen- und Reparaturkosten den Betrag von 14 066 S geschuldet. Sein Nachlaß sei dem Erstbeklagten zu 3/4 und der Zweitbeklagten zu 1/4 eingeantwortet worden. Die Forderung finde im Nachlaß Deckung. Die Beklagten beantragten, das Klagebegehren abzuweisen und wendeten ein, daß si... mehr lesen...
Norm: ABGB §802AußStrG 2005 §154
Rechtssatz: Es ist nicht Sache des Gläubiger, im Verfahren zu behaupten und nachzuweisen, daß der Nachlaß zur Befriedung seiner Forderung ausreicht, sondern der Schuldner muß die Unzulänglichkeit des Nachlasses einwenden und beweisen. Verweis auf die bedingte Erbserklärung, die Gläubigerkonvokativion und die Überschuldung des Nachlasses genügen daher nicht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §802
Rechtssatz: Die zur Zahlung verurteilte, zahlungswillige Partei muß dem Urteilsspruche entnehmen, zu welcher Leistung sie verurteilt wurde, es kann ihr nicht zugemutet werden, ihre Haftungsbeschränkung gem § 802 ABGB erst im Exekutionsverfahren geltend zu machen. Entscheidungstexte 6 Ob 173/70 Entscheidungstext OGH 16.09.1970 6 Ob 173/70 ... mehr lesen...
Margarethe St war Eigentümerin eines protokollierten Einzelhandelsunternehmens. Sie ist am 2. November 1966 gestorben, ihre Erben sind ihr Gatte Josef St und ihr Sohn Helmut St, die auf Grund des Gesetzes bedingte Erbserklärungen abgegeben haben und zwar der Witwer zu einem Viertel, der Sohn zu drei Vierteln des Nachlasses. Mit Beschluß vom 19. April 1967 wurde dem Witwer mit Zustimmung des damals für den noch mj Sohn bestellten Kollisionskurators die Verwaltung und Besorgung des Nach... mehr lesen...
Der am 8. Dezember 1964 verstorbene Ing. B. war Inhaber der Firma H.; er war auch grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ. 628 KG. U. Die Erstbeklagte, seine Witwe, ist zu 1/4, die Zweit- und die Drittbeklagte, beider Kinder, sind zu je 3/8 seine gesetzliche Erben. Die Klägerin begehrt von allen drei Beklagten zur ungeteilten Hand den Betrag von 108.300 S samt Nebengebühren als 3%ige Provision für ihre Vermittlungstätigkeit beim Verkauf der Nachlaßliegenschaft. Das Erstgeri... mehr lesen...
Norm: ABGB §802
Rechtssatz: Der Vorbehaltserbe haftet dem Pflichtteilsberechtigten nach den Einantwortung pro viribus, nicht bloß cum viribus hereditatis. Entscheidungstexte 6 Ob 91/68 Entscheidungstext OGH 03.04.1968 6 Ob 91/68 EvBl 1968/355 S 572 = JBl 1970,205 6 Ob 226/70 Entscheidungstext OGH 30.09.1970 6 Ob 22... mehr lesen...
Norm: ABGB §802ABGB §821
Rechtssatz: Der bedingt erbserklärte Erbe muß die Unzulänglichkeit des Nachlasses einwenden. Entscheidungstexte 8 Ob 137/65 Entscheidungstext OGH 04.05.1965 8 Ob 137/65 6 Ob 713/77 Entscheidungstext OGH 06.10.1977 6 Ob 713/77 8 Ob 626/93 Entscheidungstext OGH 28... mehr lesen...
Die Beklagte ist die bedingt erbserklärte Alleinerbin ihres am 5. April 1955 verstorbenen Mannes, dessen Nachlaß zu GZ. 14 A .../55 des Bezirksgerichtes G. abgehandelt wurde. Als Universalerbin hatte sie den Klägern als Legataren ein monatliches Unterhaltslegat von 2000 S zu leisten. Unbestritten ist, daß die Beklagte den Klägern in Erfüllung dieses Unterhaltslegates in der Zeit vom Mai 1955 bis einschließlich Dezember 1961 den Betrag von 160.300 S bezahlte. Mit der Behauptung, durch ... mehr lesen...
Norm: ABGB §802 Satz2
Rechtssatz: Bei Beurteilung des Hinreichens der Verlassenschaft sind Liegenschaftsanteile geringer zu bewerten als mit dem mathematisch errechneten Teil des Wertes der ganzen Liegenschaft, auch wenn sie für den Erben, der Eigentümer der restlichen Anteile ist, im konkreten Fall einen höheren Wert haben. Entscheidungstexte 8 Ob 314/64 Entscheidungstext OGH 10.1... mehr lesen...