Norm
ABGB §801Rechtssatz
Die Auffassung, daß die bedingte Erbserklärung mit der Wirkung, daß anstatt des Inventars das eidesstättige Vermögensbekenntnis der Abhandlung zurunde zu legen sei, nur bis zur wirklichen Errichtung des Inventars in eine unbedingte Erbserklärung umgewandelt werden kann, ist nicht offenbar gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0007738Dokumentnummer
JJR_19780601_OGH0002_0070OB00590_7800000_001