Norm
ABGB §802Rechtssatz
Ein Verlassenschaftsinventar vermag in Ansehung der Passiven keine Vollständigkeitsgewähr zu bieten, im besonderen nicht in Ansehung einer noch nicht aktuell gewordenen Haftung des Erblassers als (Wechsel-) Bürger.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0007800Dokumentnummer
JJR_19840510_OGH0002_0060OB00578_8400000_003