Norm
ABGB §802Rechtssatz
Die rechtsgestaltende Wirkung der bedingten Erbserklärung trifft nur die Haftung des Erben, nicht die des Nachlasses. Sie tritt nicht schon mit ihrer Abgabe und Annahme ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0013031Dokumentnummer
JJR_19820930_OGH0002_0080OB00547_8200000_001