Norm
ABGB §802Rechtssatz
Die zur Zahlung verurteilte, zahlungswillige Partei muß dem Urteilsspruche entnehmen, zu welcher Leistung sie verurteilt wurde, es kann ihr nicht zugemutet werden, ihre Haftungsbeschränkung gem § 802 ABGB erst im Exekutionsverfahren geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0013029Dokumentnummer
JJR_19700916_OGH0002_0060OB00173_7000000_001