Norm
ABGB §802Rechtssatz
Der geschädigte Dritte, der aus dem übrigen Verlassenschaftsvermögen überhaupt keine Deckung finden kann, kann die Erben wegen seiner Entschädigungsforderung nur bei Exekution in den Deckungsanspruch erfolgreich belangen. Das Privilegium des Vorbehaltserben, das in einer Minderung seiner materiallrechtlichen Verpflichtung durch den rechtsgestaltenden Akt der bedingten Erbserklärung besteht ( JBl 1953, 542, SZ 42/49 ua ) darf nämlich in Ansehung des übrigen Verlassenschaftsvermögens nicht verletzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0013033Dokumentnummer
JJR_19790313_OGH0002_0020OB00200_7800000_003