Norm
ABGB §802 Satz2Rechtssatz
Bei Beurteilung des Hinreichens der Verlassenschaft sind Liegenschaftsanteile geringer zu bewerten als mit dem mathematisch errechneten Teil des Wertes der ganzen Liegenschaft, auch wenn sie für den Erben, der Eigentümer der restlichen Anteile ist, im konkreten Fall einen höheren Wert haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0015474Dokumentnummer
JJR_19641110_OGH0002_0080OB00314_6400000_001