Norm
ABGB §802Rechtssatz
Es ist nicht Sache des Gläubiger, im Verfahren zu behaupten und nachzuweisen, daß der Nachlaß zur Befriedung seiner Forderung ausreicht, sondern der Schuldner muß die Unzulänglichkeit des Nachlasses einwenden und beweisen. Verweis auf die bedingte Erbserklärung, die Gläubigerkonvokativion und die Überschuldung des Nachlasses genügen daher nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0013017Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.11.2013