Norm
ABGB §802Rechtssatz
Durch die Einantwortung, die auf Grund einer unter Vorbehalt der Rechtswohltat des Inventars abgegebenen Erbserklärung erfolgte, wird die Wirksamkeit bestehender Pfandrechte eines Gläubigers an Nachlaßsachen nicht berührt. Sie wirken daher wie Absonderungsrechte im Konkurs.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0013008Dokumentnummer
JJR_19850417_OGH0002_0010OB00513_8500000_001