Norm
ABGB §802Rechtssatz
Die Inventarserrichtung kommt ihrem Wesen nach einem besonderen außerstreitigen Beweissicherungsverfahren gleich. Die Ergebnisse des Inventars führen zu keiner Umkehr der Beweislast.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0007726Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.08.2018