Norm
ABGB §802Rechtssatz
Die grundsätzliche Verpflichtung zur quotenweisen Befriedigung der Forderung der Nachlaßgläubiger bei Überschuldung des Nachlasses besteht schon vor der Einantwortung des Nachlasses. Schon die Verlassenschaft hat daher die Unzulänglichkeit des Nachlasses geltend zu machen, sobald bedingte Erbserklärungen abgegeben worden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0013015Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.12.2014