RS OGH 1983/2/23 3Ob68/82, 6Ob34/01w, 6Ob108/06k, 3Ob92/06k, 7Ob220/08s, 1Ob165/14t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1983
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Norm

ABGB §802
ABGB §815
AußStrG 2005 §154

Rechtssatz

Die grundsätzliche Verpflichtung zur quotenweisen Befriedigung der Forderung der Nachlaßgläubiger bei Überschuldung des Nachlasses besteht schon vor der Einantwortung des Nachlasses. Schon die Verlassenschaft hat daher die Unzulänglichkeit des Nachlasses geltend zu machen, sobald bedingte Erbserklärungen abgegeben worden sind.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 68/82
    Entscheidungstext OGH 23.02.1983 3 Ob 68/82
    Veröff: JBl 1984,317
  • 6 Ob 34/01w
    Entscheidungstext OGH 29.03.2001 6 Ob 34/01w
    Auch; Beisatz: Wenn ein Gläubiger damit nicht einverstanden ist, kann er einen Konkursantrag stellen. Nach der Einantwortung ist dies aber nicht mehr möglich, weil die Verlassenschaft als konkursfähige Vermögensmasse nicht mehr existiert. Nach der Einantwortung bleibt der Erbe allerdings verpflichtet, die Gläubiger quotenmäßig zu befriedigen. (T1)
  • 6 Ob 108/06k
    Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 108/06k
    Vgl auch; Beisatz: Wenn die Verlassenschaft unmittelbar in Anspruch genommen wird, muss die Unzulänglichkeit der Verlassenschaft zur Befriedigung der Gläubiger nicht im Titelverfahren eingewendet werden. (T2); Veröff: SZ 2006/80
  • 3 Ob 92/06k
    Entscheidungstext OGH 19.10.2006 3 Ob 92/06k
    Vgl auch; Beisatz: Bei Nachlassüberschuldung sind die nicht besicherten Gläubiger quotenmäßig (nach den Regeln des Konkurses) zu befriedigen. (T3)
  • 7 Ob 220/08s
    Entscheidungstext OGH 18.03.2009 7 Ob 220/08s
    Vgl; Beis wie T3
  • 1 Ob 165/14t
    Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 165/14t
    Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0013015

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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