Norm
ABGB §802Rechtssatz
Die Einwendung der Unzulänglichkeit des Nachlasses kann nicht wahlweise im Titelprozeß oder durch Klage nach § 35 EO im Falle der Exekutionsführung zur Hereinbringung der Forderung geschehen. die Oppositionsklage kann vielmehr nur dann erhoben werden, wenn die gänzliche oder teilweise Unzulänglichkeit des Nachlasses bzw das gänzliche oder teilweise Erlöschen der gegen die Verlassenschaft betriebenen Forderung nicht schon im Sinne des § 35 Abs 1 EO im Titelverfahren hätte geltend gemacht werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0001192Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.07.2012