Norm: ABGB §1309
Rechtssatz: Es ist dem ehelichen Vater als Aufsichtsverschulden anzulasten, wenn er ohne weitere Belehrung und Vorsichtsmaßnahmen seinem vier Jahre und vier Monate alten Kind die Anschaffung und Verwendung eines Spielzeuges gestattet, durch dessen unsachgemäße Behandlung einem Spielgefährten eine Verletzung zugefügt werden kann (hier: mit einer Schleuder zu betätigendes pfeilförmiges Plastik - Flugzeug). Ent... mehr lesen...
Norm: ABGB §1309
Rechtssatz: Zur Frage des Verschuldens der aufsichtspflichtigen Eltern, wenn ein dreijähriger Knabe durch einen lockeren Bretterzaun schlüpft, auf die Straße läuft und dort überfahren wird. Entscheidungstexte 2 Ob 343/67 Entscheidungstext OGH 29.01.1968 2 Ob 343/67 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OG... mehr lesen...
Norm: ABGB §1309
Rechtssatz: Es begründet eine Verletzung der Aufsichtspflicht, wenn eine Mutter ihrem neunjährigen Sohn das Mitnehmen von Pfeil und Bogen (des abwesenden älteren Bruders) auf einen Kinderspielplatz gestattet, ohne ihn zu begleiten und dort zu beaufsichtigen, ohne ihm das Schießen auf menschliche Ziele ausdrücklich zu untersagen und ohne sich zu überzeugen, welche Pfeile er verwendet (siebenjähriger Spielgefährte schießt anderem... mehr lesen...
Norm: ABGB §1309
Rechtssatz: Zur Frage der Aufsichtspflicht des Vater über ein dreijähriges Kind, das mit einem Tretroller eine Radfahrerin anfährt (Mitverschulden 3 : 1 zugunsten der Radfahrerin). Entscheidungstexte 2 Ob 371/65 Entscheidungstext OGH 02.12.1965 2 Ob 371/65 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:196... mehr lesen...
Norm: ABGB §1309
Rechtssatz: 1. Grundsätzlich sind an die Erfüllung der elterlichen Aufsichtspflicht strenge Anforderungen zu stellen. Bloße Verbote genügen nicht; eine ausreichende und zumutbare Überwachung des Kindes muss hinzutreten. 2. Die Möglichkeit zum Aufenthalt und Spielen im Freien muß, wenn es mit den Verkehrsverhältnissen nur irgendwie vereinbar ist, auch Kindern im Alter von vier Jahren erhalten bleiben. Eine ständige Beobachtung k... mehr lesen...
Norm: ABGB §1309AHG §1
Rechtssatz: Zwischen Schüler und Schule besteht ein einem Schuldverhältnis ähnliches Rechtsverhältnis, aus dem heraus der Schüler sich ein etwaiges Mitverschulden seiner Eltern bei Entstehung eines Schadens möglicherweise anrechnen lassen muß (hier: Verlust eines beim Turnunterricht abgelegten Armbandes). Veröff: NJW 1964,1670 Schlagworte *D* European Case Law Identifier (EC... mehr lesen...
Norm: ABGB §1301ABGB §1302 BABGB §1308ABGB §1309
Rechtssatz: Werden die im § 1308 ABGB genannten Personen selbst beschädigt, dann haften Personen, die die Obsorge über sie vernachlässigt haben, dem Schädiger für den Rückersatz des dem Beschädigten geleisteten Schadenersatz allenfalls nach §§ 1301, 1302 ABGB, nicht aber nach § 1309 ABGB. Entscheidungstexte 7 Ob 88/64 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: ABGB §139ABGB §1309
Rechtssatz: Den Erziehungsberechtigten kann bei schuldhafter Vernachlässigung der ihm auf Grund der Erziehungspflicht obliegenden Aufsichtspflicht eine Haftung auch für den von einem bereits mündigen Minderjährigen verursachten Schaden treffen (Unbefugte Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges durch den Minderjährigen, ohne daß sein Vater dies verhinderte). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1309
Rechtssatz: Keine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht, wenn an Stelle des plötzlich erkrankten Professors eine Schülerin der dritten Klasse Mittelschule mit der Abhaltung einer Arbeitsstunde in dieser Klasse betraut wird. Entscheidungstexte 5 Ob 10/63 Entscheidungstext OGH 24.01.1963 5 Ob 10/63 European Case Law ... mehr lesen...
Der Kläger machte mit der vorliegenden Klage Schadenersatzansprüche gegen die beiden Beklagten als Eltern des am 18. Jänner 1953 geborenen Bernhard W. in der Höhe von 27.431 S 30 g geltend und begehrte die Feststellung, daß sie ihm auch für den in Zukunft noch entstehenden Schaden haftbar seien. Er begrundete dies damit, daß er am 8. Oktober 1957 in K. von dem damals vierjährigen Sohn der Beklagten, der mit einem Tretroller auf dem Gehsteig gefahren sei, niedergestoßen und schwer verl... mehr lesen...
Norm: ABGB §1309
Rechtssatz: Der Aufsichtspflichtige haftet nur bei Verschulden. Dem Beschädigten obliegt der Nachweis der Vernachlässigung der Obsorge. Der Aufsichtspflichtige hat seine Schuldlosigkeit zu beweisen (§ 1298 ABGB). (Vierjähriges Kind stieß mit seinem Tretroller auf dem Gehsteig einen Erwachsenen nieder). Entscheidungstexte 2 Ob 209/61 Entscheidungstext OGH 06.10.1961 2... mehr lesen...
Norm: ABGB §1309
Rechtssatz: Der Beschädigte muss die Unterlassung der Obsorge, der Aufsichtspflichtige seine Schuldlosigkeit beweisen. Das Maß der Aufsichtspflicht bestimmt sich darnach, was angesichts des Alters, der Eigenschaft und der Entwicklung des Aufsichtsbedürftigen vom Aufsichtsführenden vernünftigerweise verlangt werden kann (vergleiche auch 1 Ob 178/57). Entscheidungstexte 1 Ob 163... mehr lesen...
Norm: ABGB §1309KVG §7 Abs2
Rechtssatz: Der Lenker haftet wegen Außerachtlassung der gebotenen Beaufsichtigung eines siebenjährigen Kindes, wenn dieses die Tür des Führerhauses von innen öffnet und ein vorbeikommender Motorradfahrer dadurch verletzt wird. Entscheidungstexte 2 Ob 45/60 Entscheidungstext OGH 18.03.1960 2 Ob 45/60 Veröff: EvBl 1960/353 S 605 = ZVR 1960/271 S 182... mehr lesen...
Norm: ABGB §1309
Rechtssatz: Eine die Schädigung ausschließende Aufsicht muß nach den Umständen billigerweise zumutbar sein (zur Haftung von Aufsichtspersonen bei gegenseitiger Beschädigung von Kindern in einem Kinderheim. Vgl SZ 10/353 und SZ 12/120). Entscheidungstexte 6 Ob 1/60 Entscheidungstext OGH 03.02.1960 6 Ob 1/60 7 Ob 251... mehr lesen...
Norm: ABGB §1309ZPO §502 Abs1 HIII9
Rechtssatz: Das Maß der von den Eltern zu leistenden Aufsichtspflicht bestimmt sich nach dem, was nach Alter und Entwicklung des Kindes von verständigen Eltern in Berücksichtigung ihrer eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse und ihrer Geschäftspflichten und Berufspflichten erwartet werden kann. Entscheidungstexte 2 Ob 327/59 Entscheidungstext OGH 01.07... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BVIIaABGB §1309ABGB §1310EKHG §7 Abs1RHG §1
Rechtssatz: Kinder, die als Fahrgäste der Bahn einen Unfall erleiden, müssen sich das Verschulden der Personen anrechnen lassen, die für ihre Aufsicht während der Fahrt zu sorgen haben. Das gilt auch dann, wenn Kinder auf Grund einer behördlichen Maßnahme im Einverständnis der Eltern zur Erholung weggeschickt und auf dem Transport von Angestellten des Jugendamtes betreut werden. Veröf... mehr lesen...
Norm: ABGB §1309
Rechtssatz: Die Unterlassung der Obsorge durch die Eltern kann erst dann als eine schuldhafte angesehen werden, wenn hiezu alle Voraussetzungen behauptet und erwiesen sind. Entscheidungstexte 1 Ob 178/57 Entscheidungstext OGH 03.04.1957 1 Ob 178/57 1 Ob 163/59 Entscheidungstext OGH 06.04.1960 1 Ob 163/59 A... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IIcABGB §1309ABGB §1311ABGB §1315
Rechtssatz: Rodelunfall eines Kindes, das sich in einem Kinderheim der Gebietskrankenkasse befindet. Verschulden der Aufsichtsperson? Entscheidungstexte 1 Ob 154/56 Entscheidungstext OGH 09.01.1957 1 Ob 154/56 7 Ob 251/06x Entscheidungstext OGH 29.11.2006 7 Ob 251/06x Auc... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IId1ABGB §1309KraftfVerkG §7 Abs3KraftfVerkG §16
Rechtssatz: Wer einem Minderjährigen unter 18 Jahren die Möglichkeit zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges verschafft, haftet einem Dritten gegenüber für den vom Minderjährigen dadurch verursachten Schaden. Entscheidungstexte 2 Ob 418/56 Entscheidungstext OGH 03.10.1956 2 Ob 418/56 Veröff: ZVR 1957/177 S 168 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 CABGB §1309ABGB §1310ABGB §1320 B1
Rechtssatz: Zur Frage des Mitverschuldens eines viereinhalbjährigen Kindes, das von einem Hunde gebissen wurde. Entscheidungstexte 1 Ob 281/56 Entscheidungstext OGH 23.05.1956 1 Ob 281/56 Veröff: EvBl 1956/274 S 507 8 Ob 133/75 Entscheidungstext OGH 18.06.1975 8 Ob 133/75... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 CABGB §1309
Rechtssatz: Haftung wegen mangelnder Beaufsichtigung eines neunjährigen Knaben, der mit einer Sense hantierte, wodurch ein achtjähriger Knabe verletzt wurde. Frage des Mitverschuldens des Verletzten. Entscheidungstexte 7 Ob 440/55 Entscheidungstext OGH 19.10.1955 7 Ob 440/55 Veröff: EvBl 1956/5 S 13 Eur... mehr lesen...
Der am 28. Feber 1948 geborene Kläger verlangt vom Beklagten 6000 S Schadenersatz, weil ihn der Hund des Beklagten am 24. November 1950 schwer verletzt habe. Der Beklagte beantragt Abweisung des Klagebegehrens. Das Erstgericht stellt zwar fest, daß es sich um einen Hund von unberechenbarem Wesen gehandelt, daß der Hund schon vor dem Unfall viermal verschiedene Personen gebissen habe und daß der Beklagte den Hund im - allerdings eingesäumten - Hof frei und ohne Maulkorb habe herumlau... mehr lesen...
Norm: ABGB §1309
Rechtssatz: Keine Haftung des Aufsichtspflichtigen wegen mangelhafter Verwahrung eines Fahrrades, womit ein Unmündiger einen Unfall verschuldete. Entscheidungstexte 3 Ob 66/54 Entscheidungstext OGH 10.02.1954 3 Ob 66/54 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0027440 Dokum... mehr lesen...
Norm: ABGB §1309ABGB §1310StVO §65 Abs1
Rechtssatz: Zur Haftung der Eltern für einen durch ihr noch nicht zwölf Jahre altes radfahrendes Kind verursachten Unfall. Entscheidungstexte 1 Ob 156/53 Entscheidungstext OGH 11.03.1953 1 Ob 156/53 Veröff: JBl 1953,549 = SZ 26/65 8 Ob 173/71 Entscheidungstext OGH 06.07.1971 8 Ob ... mehr lesen...
Die Klägerin begehrt 8099.20 S, jetzt eingeschränkt auf 5399.47 S, Schadenersatz wegen einer Knieverletzung, die ihr die noch nicht 12jährige Tochter der Beklagten Eleonore G. dadurch zugefügt habe, daß sie die Klägerin mit dem Rad niedergestoßen habe. Die Beklagten wenden Selbstverschulden der Klägerin ein, weil sie sich von einem durch sie geführten Schäferhund in die Fahrbahn der Minderjährigen habe zurückreißen lassen, der Erstbeklagte überdies, er habe der Zweitbeklagten aufgetra... mehr lesen...
Norm: ABGB §1309
Rechtssatz: Zur Haftung der Eltern für Handlungen ihrer Kinder innerhalb der Hausgemeinschaft (Verunreinigungen). Entscheidungstexte 1 Ob 600/50 Entscheidungstext OGH 02.11.1950 1 Ob 600/50 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0027454 Dokumentnummer JJR_19501102_OGH... mehr lesen...
Norm: ABGB §1309
Rechtssatz: Zur Frage der Haftung der Eltern für Verschulden ihrer Kinder (Umfang der Aufsichtspflicht; Spiel der Kinder mit Zündhölzchen). Entscheidungstexte 2 Ob 685/50 Entscheidungstext OGH 25.10.1950 2 Ob 685/50 1 Ob 550/90 Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 550/90 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1309
Rechtssatz: RG 6.6.1940, VIII 573/39 In der Überlassung einer Gartenharke, wie sie üblicherweise als Spielzeug verkauft wird, an ein Kind (von 6 Jahren) liegt keine Vernachlässigung der Obsorge. Entscheidungstexte 8 RG 573/39 Entscheidungstext RG 06.06.1940 8 RG 573/39 Veröff: DREvBl 1940/312 European Case Law Iden... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 AABGB §1308ABGB §1309ABGB §1310
Rechtssatz: Nicht schon bei jedem Mitverschulden des Beschädigten, sondern nur wenn dieser das schädigende Verhalten des Unmündigen geradezu veranlasst hat, ist die Schadensteilung nach § 1304 ABGB ausgeschlossen. Der Schadenersatzanspruch nach § 1310 ABGB ist ein bloß aushilfsweiser; er setzt voraus, dass der Beschädigte nicht nach § 1309 ABGB Ersatz erlangen konnte. Entschei... mehr lesen...
Norm: ABGB §1309ABGB §1310
Rechtssatz: Eine Handlung kann einem Unmündigen als Verschulden angelastet werden, wenn er der Mündigkeit nahe war und ihm sein Verhalten ohne weiteres als gefährlich erkennbar sein musste (ähnlich SZ 9/257). Entscheidungstexte 2 Ob 642/38 Entscheidungstext OGH 22.11.1938 2 Ob 642/38 Veröff: SZ 20/241 = DREvBl 1939/13 ... mehr lesen...