Norm
ABGB §1309Rechtssatz
1. Grundsätzlich sind an die Erfüllung der elterlichen Aufsichtspflicht strenge Anforderungen zu stellen. Bloße Verbote genügen nicht; eine ausreichende und zumutbare Überwachung des Kindes muss hinzutreten.
2. Die Möglichkeit zum Aufenthalt und Spielen im Freien muß, wenn es mit den Verkehrsverhältnissen nur irgendwie vereinbar ist, auch Kindern im Alter von vier Jahren erhalten bleiben. Eine ständige Beobachtung kann nicht verlangt werden.
BGH vom 19.11.1963, VI ZR 96/63; Veröff: FamRZ 1964,84
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0027656Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.03.2022