Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Außer diesem Falle gebührt ihm der Ersatz von denjenigen Personen, denen der Schade wegen Vernachlässigung der ihnen über solche Personen anvertrauten Obsorge beygemessen werden kann.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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