Norm
ABGB §1309Rechtssatz
Zwischen Schüler und Schule besteht ein einem Schuldverhältnis ähnliches Rechtsverhältnis, aus dem heraus der Schüler sich ein etwaiges Mitverschulden seiner Eltern bei Entstehung eines Schadens möglicherweise anrechnen lassen muß (hier: Verlust eines beim Turnunterricht abgelegten Armbandes).
Veröff: NJW 1964,1670
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1964:RS0103395Dokumentnummer
JJR_19640416_AUSL000_0030ZR00083_6300000_001