RS OGH 1964/4/16 IIIZR83/63

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Veröffentlicht am 16.04.1964
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Norm

ABGB §1309
AHG §1

Rechtssatz

Zwischen Schüler und Schule besteht ein einem Schuldverhältnis ähnliches Rechtsverhältnis, aus dem heraus der Schüler sich ein etwaiges Mitverschulden seiner Eltern bei Entstehung eines Schadens möglicherweise anrechnen lassen muß (hier: Verlust eines beim Turnunterricht abgelegten Armbandes).

Veröff: NJW 1964,1670

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1964:RS0103395

Dokumentnummer

JJR_19640416_AUSL000_0030ZR00083_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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