Norm
ABGB §1309Rechtssatz
Der Lenker haftet wegen Außerachtlassung der gebotenen Beaufsichtigung eines siebenjährigen Kindes, wenn dieses die Tür des Führerhauses von innen öffnet und ein vorbeikommender Motorradfahrer dadurch verletzt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0038162Dokumentnummer
JJR_19600318_OGH0002_0020OB00045_6000000_001