Norm
ABGB §1304 ARechtssatz
Nicht schon bei jedem Mitverschulden des Beschädigten, sondern nur wenn dieser das schädigende Verhalten des Unmündigen geradezu veranlasst hat, ist die Schadensteilung nach § 1304 ABGB ausgeschlossen. Der Schadenersatzanspruch nach § 1310 ABGB ist ein bloß aushilfsweiser; er setzt voraus, dass der Beschädigte nicht nach § 1309 ABGB Ersatz erlangen konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0026937Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.09.2015