Norm: ABGB §1308ABGB §1309
Rechtssatz: In der Überlassung eines Luftdruckgewehres an einen Unmündigen durch seine Eltern liegt an sich noch kein Verschulden, wohl aber darin daß sie den unbeaufsichtigten Gebrauch der Waffe zulassen. Entscheidungstexte 2 Ob 642/38 Entscheidungstext OGH 22.11.1938 2 Ob 642/38 Veröff: SZ 20/241 = DREvBL 1939/12 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 AABGB §1309
Rechtssatz: Die Aufsichtsperson, die wegen Vernachlässigung der Aufsicht haftbar ist, kann sich auf ein Selbstverschulden des Beschädigten nicht berufen, wenn sich die Aufsichtspflicht nicht nur auf den Beschädiger, sondern auch auf den Beschädigten erstreckte. Entscheidungstexte 3 Ob 567/35 Entscheidungstext OGH 24.09.1935 3 Ob 567/35 Veröff: SZ 17... mehr lesen...
Norm: ABGB §1309
Rechtssatz: Zur Frage der Haftung nach § 1309 ABGB (Vernachlässigung der Aufsicht über unmündige Kinder). Entscheidungstexte 2 Ob 855/28 Entscheidungstext OGH 18.12.1928 2 Ob 855/28 Vgl; Veröff: SZ 10/353 4 Ob 217/30 Entscheidungstext OGH 06.05.1930 4 Ob 217/30 Veröff: SZ 12/120 ... mehr lesen...