Norm
ABGB §1309Rechtssatz
Eine Handlung kann einem Unmündigen als Verschulden angelastet werden, wenn er der Mündigkeit nahe war und ihm sein Verhalten ohne weiteres als gefährlich erkennbar sein musste (ähnlich SZ 9/257).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0027366Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.07.2015