RS OGH 1950/10/25 2Ob685/50, 1Ob550/90, 1Ob275/01z

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Veröffentlicht am 25.10.1950
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Norm

ABGB §1309

Rechtssatz

Zur Frage der Haftung der Eltern für Verschulden ihrer Kinder (Umfang der Aufsichtspflicht; Spiel der Kinder mit Zündhölzchen).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 685/50
    Entscheidungstext OGH 25.10.1950 2 Ob 685/50
  • 1 Ob 550/90
    Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 550/90
  • 1 Ob 275/01z
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 275/01z
    Beisatz: Hier hat nach den gegebenen Umständen ein Abtasten des mündigen Sohnes nach einer mitgeführten Waffe, ehe er die Wohnung verließ, nicht genügt, weil die Mutter geradezu zwingend damit rechnen musste, dass er die Waffe irgendwo versteckte, um sie nach dem Verlassen der elterlichen Wohnung an sich zu nehmen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0027319

Dokumentnummer

JJR_19501025_OGH0002_0020OB00685_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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