Norm
ABGB §1309Rechtssatz
Der Aufsichtspflichtige haftet nur bei Verschulden. Dem Beschädigten obliegt der Nachweis der Vernachlässigung der Obsorge. Der Aufsichtspflichtige hat seine Schuldlosigkeit zu beweisen (§ 1298 ABGB). (Vierjähriges Kind stieß mit seinem Tretroller auf dem Gehsteig einen Erwachsenen nieder).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0027400Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.05.2020