RS OGH 1967/1/11 6Ob364/66

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Veröffentlicht am 11.01.1967
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Norm

ABGB §1309

Rechtssatz

Es begründet eine Verletzung der Aufsichtspflicht, wenn eine Mutter ihrem neunjährigen Sohn das Mitnehmen von Pfeil und Bogen (des abwesenden älteren Bruders) auf einen Kinderspielplatz gestattet, ohne ihn zu begleiten und dort zu beaufsichtigen, ohne ihm das Schießen auf menschliche Ziele ausdrücklich zu untersagen und ohne sich zu überzeugen, welche Pfeile er verwendet (siebenjähriger Spielgefährte schießt anderem ein Auge aus).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 364/66
    Entscheidungstext OGH 11.01.1967 6 Ob 364/66
    Veröff: JBl 1967,431 = EFSlg 8427 = EvBl 1967/349 S 491

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0027448

Dokumentnummer

JJR_19670111_OGH0002_0060OB00364_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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