- 1 Ob 163/59
Entscheidungstext OGH 06.04.1960 1 Ob 163/59
- 5 Ob 158/62
Entscheidungstext OGH 12.07.1962 5 Ob 158/62
- 5 Ob 10/63
Entscheidungstext OGH 24.01.1963 5 Ob 10/63
- 5 Ob 83/68
Entscheidungstext OGH 03.04.1968 5 Ob 83/68
- 5 Ob 66/68
Entscheidungstext OGH 24.04.1968 5 Ob 66/68
nur: Das Maß der Aufsichtspflicht bestimmt sich darnach, was angesichts des Alters, der Eigenschaft und der Entwicklung des Aufsichtsbedürftigen vom Aufsichtsführenden vernünftigerweise verlangt werden kann. (T1) Veröff: EvBl 1968/379 S 603
- 6 Ob 338/68
Entscheidungstext OGH 18.12.1968 6 Ob 338/68
nur T1
- 8 Ob 7/72
Entscheidungstext OGH 25.01.1972 8 Ob 7/72
nur T1
- 8 Ob 532/77
Entscheidungstext OGH 06.07.1977 8 Ob 532/77
nur T1; Veröff: EvBl 1978/52 S 154
- 8 Ob 109/78
Entscheidungstext OGH 28.06.1978 8 Ob 109/78
Vgl
- 7 Ob 618/80
Entscheidungstext OGH 26.06.1980 7 Ob 618/80
nur T1
- 6 Ob 666/81
Entscheidungstext OGH 24.06.1981 6 Ob 666/81
nur T1
- 8 Ob 162/81
Entscheidungstext OGH 10.09.1981 8 Ob 162/81
nur T1; Veröff: ZVR 1982/109 S 85
- 4 Ob 577/83
Entscheidungstext OGH 28.06.1983 4 Ob 577/83
nur T1; Veröff: ZVR 1984/324 S 346
- 8 Ob 2/87
Auch
- 1 Ob 550/90
- 1 Ob 8/91
Vgl auch; nur: Der Beschädigte muss die Unterlassung der Obsorge, der Aufsichtspflichtige seine Schuldlosigkeit beweisen. (T2)
- 10 Ob 2441/96k
Entscheidungstext OGH 11.02.1997 10 Ob 2441/96k
nur T1
- 9 Ob 74/98t
nur T1
- 2 Ob 110/98k
nur T1; Beisatz: Sowie nach der Voraussehbarkeit eines schädigenden Verhaltens des zu Beaufsichtigenden, dem Maß der von diesem ausgehenden, dritten Personen drohenden Gefahr sowie danach, was den Aufsichtspflichtigen in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. (T3)
- 2 Ob 35/97p
Entscheidungstext OGH 24.09.1999 2 Ob 35/97p
Beis wie T1; Beis wie T3
- 8 Ob 115/00w
Auch; Beisatz: Das Maß der Aufsichtspflicht eines Lehrers richtet sich ausschließlich nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls, wobei die in
§ 51 Abs 3 SchUG genannten Kriterien, nämlich Alter und geistige Reife sowie die daraus resultierende Vorhersehbarkeit eines schädigenden Verhaltens ausschlaggebend sind. (T4)
- 10 Ob 229/02b
Vgl auch; Beis wie T3
- 3 Ob 128/04a
Auch; nur T1
- 6 Ob 40/05h
nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: 9-jähriger Schifahrer. (T5)
- 6 Ob 34/05a
nur T1; Beisatz: Hier: Geistig behinderter Eisläufer. (T6)
- 1 Ob 238/05i
Auch; Beisatz: Das Maß der gebotenen Sorgfalt bei Bestehen einer Aufsichtspflicht ist jeweils im Einzelfall danach zu beurteilen, wie sich ein „maßgerechter" Mensch in der konkreten Situation des Aufsichtspflichtigen verhalten hätte. Konkret vorhersehbare Gefahren sind zu vermeiden. (T7); Beisatz: Hier war selbst für einen sorgfältigen Menschen die sich aus der speziellen Bodenbeschaffenheit für das etwa 10 ½ jährige Kind ergebende (konkrete) Gefahr nicht erkennbar; die Notwendigkeit einer gesteigerten Aufsichtspflicht daher nicht gegeben. (T8)
- 7 Ob 251/06x
Auch; nur T1; Beisatz: Wobei die Gefährlichkeit der Situation und ein allfälliges wiederholtes früheres Fehlverhalten zu berücksichtigen sind. Bestimmte Eigenschaften des Pflegebefohlenen können höhere Anforderungen rechtfertigen. (T9); Beisatz: Die Frage, ob eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T10); Beisatz: Hier: Rodelunfall von Minderjährigen die in einem Jugendwohnheim betreut werden. (T11)
- 2 Ob 106/09s
Vgl; nur T1; Beis wie T7; Beis wie T10
- 5 Ob 145/15g
Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 145/15g
Auch
- 4 Ob 99/17p
Entscheidungstext OGH 13.06.2017 4 Ob 99/17p
Auch; nur T1; Beis wie T7
- 4 Ob 20/18x
Auch; Beis wie T7
- 7 Ob 19/19y
Vgl; Beis wie T7
- 3 Ob 226/19k
Beisatz: Hier: Schiunfall. (T12)