RS OGH 1960/2/3 6Ob1/60, 7Ob251/06x

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Veröffentlicht am 03.02.1960
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Norm

ABGB §1309

Rechtssatz

Eine die Schädigung ausschließende Aufsicht muß nach den Umständen billigerweise zumutbar sein (zur Haftung von Aufsichtspersonen bei gegenseitiger Beschädigung von Kindern in einem Kinderheim. Vgl SZ 10/353 und SZ 12/120).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 1/60
    Entscheidungstext OGH 03.02.1960 6 Ob 1/60
  • 7 Ob 251/06x
    Entscheidungstext OGH 29.11.2006 7 Ob 251/06x
    Auch; Beisatz: Dass bei die Aufsichtspflicht für (auch mündige) Minderjährige und deren Aufsichtsbedürftigkeit betreffenden Fragen grundsätzlich keine Differenzierung danach vorzunehmen sein kann, ob die Aufsichtspflicht die Eltern oder andere Personen trifft, denen die Pflege des Minderjährigen obliegt, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden. (T1); Beisatz: Hier: Rodelunfall von Minderjährigen die in einem Jugendwohnheim betreut werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0027428

Dokumentnummer

JJR_19600203_OGH0002_0060OB00001_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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