Norm
ABGB §139Rechtssatz
Den Erziehungsberechtigten kann bei schuldhafter Vernachlässigung der ihm auf Grund der Erziehungspflicht obliegenden Aufsichtspflicht eine Haftung auch für den von einem bereits mündigen Minderjährigen verursachten Schaden treffen (Unbefugte Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges durch den Minderjährigen, ohne daß sein Vater dies verhinderte).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0009693Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020