RS OGH 1957/5/28 VIZR136/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.1957
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Norm

ABGB §1304 BVIIa
ABGB §1309
ABGB §1310
EKHG §7 Abs1
RHG §1

Rechtssatz

Kinder, die als Fahrgäste der Bahn einen Unfall erleiden, müssen sich das Verschulden der Personen anrechnen lassen, die für ihre Aufsicht während der Fahrt zu sorgen haben. Das gilt auch dann, wenn Kinder auf Grund einer behördlichen Maßnahme im Einverständnis der Eltern zur Erholung weggeschickt und auf dem Transport von Angestellten des Jugendamtes betreut werden.

Veröff: NJW 1957,1187 = JZ 1957,474

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1957:RS0103433

Dokumentnummer

JJR_19570528_AUSL000_0060ZR00136_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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