Norm
ABGB §1304 BVIIaRechtssatz
Kinder, die als Fahrgäste der Bahn einen Unfall erleiden, müssen sich das Verschulden der Personen anrechnen lassen, die für ihre Aufsicht während der Fahrt zu sorgen haben. Das gilt auch dann, wenn Kinder auf Grund einer behördlichen Maßnahme im Einverständnis der Eltern zur Erholung weggeschickt und auf dem Transport von Angestellten des Jugendamtes betreut werden.
Veröff: NJW 1957,1187 = JZ 1957,474
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1957:RS0103433Dokumentnummer
JJR_19570528_AUSL000_0060ZR00136_5600000_001